nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30.07.2026 – 19 U 242/25

19. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2026:0730.19U242.25.00

Hinweis der Redaktion: die Berufung wurde zurückgenommen

## Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Der Senat erachtet die Klage nach dem Ergebnis der Vorberatungen übereinstimmend mit dem Landgericht als unbegründet. Die hiergegen in der Berufungsbegründungsschrift vom 27.02.2026 (Bl. 110-130 d. A.) vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

1.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz („FernUSG“) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG nichtig ist.

a)

Das in § 12 FernUSG statuierte Zulassungserfordernis und die in § 7 FernUSG statuierte Nichtigkeitsfolge sind verfassungsgemäß (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 74/25, juris Rn. 26 ff.).

b)

Bei dem von dem Beklagten am 04.04.2023 bei der Klägerin gebuchten Beratungspaket „Q. O.“ handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Danach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Ob der streitgegenständliche Vertrag diesen Kriterien unterfällt, ist durch Betrachtung des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums zu beurteilen (BGH, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25, juris Rn. 19). Bei der Beurteilung kommt es auf den Vertragsinhalt an. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts ist ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, juris Rn. 30 f.).

aa)

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hat die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand.

Maßgeblich ist, ob nach Art, Inhalt und Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Vermittlung von Wissen im Vordergrund stand, was gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung der Teilnehmer abzugrenzen ist (BGH, Urteile vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 21 und vom 15.01.2026, III ZR 80/25, juris Rn. 19; Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25, juris Rn. 14, 19). Dabei sind die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" weit auszulegen; Inhalt und Niveau der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 21; Vennemann, Kommentar zum FernUSG, 2. Auflage 2014, § 1 FernUSG Rn. 4). Für die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Dienstleistung in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, kommt es auf den Vertragsinhalt an und nicht darauf, mit welchem Inhalt der Dienstverpflichtete die Leistung tatsächlich erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 24).

Hiervon ausgehend gelangt das Landgericht unter Auswertung des Sachvortrages der Klägerin zum Vertragsinhalt zutreffend zu der Wertung, dass vorliegend der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegen sollte. Auf die Ausführungen auf den Seiten 5 f. des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Zutreffend stützt sich das Landgericht zur Bestimmung des Vertragsgegenstandes auch auf die Angaben in der als Anlage K 3 zur Akte gereichten Rechnung der Beklagten vom 01.08.2023 (Bl. 45 der LG-Akte). Der Wertung, dass hiernach Module mit abstrakter Schwerpunktsetzung im Mittelpunkt der Leistungen der Klägerin stehen sollten und demgegenüber die vorgesehenen „Live-Calls“ sowie die weitere Leistung eines „H. Supports“ nicht ins Gewicht fallen, schließt der Senat sich auch unter Würdigung der diesbezüglichen Einwendungen in der Berufungsbegründungsschrift (dort S. 3 f., Bl. 112 f. d. A.) vollumfänglich an.

bb)

Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war.

An die Lernerfolgskontrolle sind keine strengen Anforderungen zu stellen, da das Tatbestandsmerkmal weit auszulegen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 28 und vom 15.10.2009, III ZR 310/08, juris Rn. 16, 21; Vennemann a.a.O. Rn. 12). Es reicht aus, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff - zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung - eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (BGH, Urteile vom 15.01.2026, III ZR 80/25, juris Rn. 27, vom 02.10.2025, III ZR 173/24, juris Rn. 18 und vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 28; Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25, juris Rn. 10), wobei eine einmalige Lernerfolgskontrolle ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 28; Vennemann a.a.O.). Ob die vertraglich vorgesehene Lernerfolgsüberwachung auch tatsächlich stattfindet, kann hingegen dahinstehen (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 29 und vom 15.10.2009, III ZR 310/08, juris Rn. 20).

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten ein solches Fragerecht vertraglich eingeräumt wurde, weil sich die Vereinbarung eines “persönlichen H. Supports” sowie wöchentlicher Live-Calls nur so verstehen lässt, dass hiernach für die Teilnehmer ein Fragerecht hinsichtlich der Inhalte der „Q. O.“ bestehen sollte. Auf die Ausführungen auf den Seiten 7 f. des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Auch unter Würdigung der hiergegen in der Berufungsbegründungsschrift vorgebrachten Einwendungen (s. dort S. 9-13, Bl. 118-122 d. A.) schließt sich der Senat auch insoweit der Bewertung durch das Landgericht an.

cc)

Die Klägerin kann auch mit ihrer Berufung nicht durchgreifen, soweit sie sich gegen die Annahme einer räumlichen Trennung ihres Angebots zur Wehr setzt. Dem Landgericht ist in der Annahme zuzustimmen, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfüllt ist.

Eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 FernUSG ist anzunehmen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden -wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Insofern ist die Vorschrift im Hinblick auf ihrer Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung mit Blick auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bestehende Möglichkeit, auch bei physischer Distanz bidirektionalen Unterricht zu vermitteln, teleologisch zu reduzieren (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, juris Rn. 22 ff.).

Zur Bestimmung, ob Lehrende und Lernender mindestens überwiegend räumlich getrennt sind, ist wiederum auf die vertragliche Abrede abzustellen. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Würdigung der Umstände dem Tatrichter obliegt. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts sowie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen sind dabei unerheblich. Mögliche Anknüpfungspunkte sind Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg oder die jeweilige Dauer der vorgesehenen Lerneinheiten (BGH, a.a.O., juris Rn. 37). Auch ist zu berücksichtigen, ob die Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen freiwillig oder verpflichtend war und ob ein zeitversetztes Abrufen und Nacharbeiten der Aufzeichnungen zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt vorgesehen war (BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25, juris Rn.19).

Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten hinsichtlich der verschiedenen Lernmodule „Multimedia- und Plattforminhalte“ wie Texte, Bilder, Videos, Präsentationen, Datenbanken zur eigenständigen Bearbeitung zum Abruf bereitgestellt hat und hierin der Schwerpunkt ihrer Leistungspflicht zu sehen ist, wohingegen den mangels einer Vereinbarung über deren Aufzeichnung als synchrone Kommunikation zu bewertenden Live-Calls lediglich eine untergeordnete Rolle zukam.

Hinsichtlich des H.-Supports stellt der Senat allerdings klar, dass er diesen abweichend vom Landgericht als asynchrone Kommunikation bewertet. Denn darüber wird dem Teilnehmer zwar die Möglichkeit eröffnet, Kontakt herzustellen. Allerdings wird dem Lernenden nicht - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Die Kommunikation erfolgt nicht unmittelbar, sondern ist in zeitlichem Versatz möglich. Lehrender und Lernende können über den Zeitpunkt des Lesens und Beantwortens frei disponieren (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 23.06.2026 und Zurückweisungsbeschluss vom 21.07.2026, 19 U 18/26, n. v.).

Soweit die Beklagte sich zur Stütze ihrer abweichenden Ansicht auf obergerichtliche Entscheidungen aus den Jahren 1994 und 2006 stützt (S. 8 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 117 f. d. A.), ist diese Rechtsprechung im Lichte der vom Senat vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2025 und 2026 als überholt zu bewerten. Auch im Rahmen der von der Beklagten vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit der Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU, Anlage K 6, Bl. 126-130 der LG-Akte) hat die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung noch keine vollständige Berücksichtigung erfahren. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Bewertung durch die ZfU die in der E-Mail-Korrespondenz gemachten Angaben zu den Leistungen der Beklagten zugrundelagen, der Senat aber übereinstimmend mit dem Landgericht auf Grundlage der Sachverhaltsangaben im vorliegenden Rechtsstreit einen hiervon in Teilen abweichenden Sachverhalt seiner Bewertung zugrundelegt, bzw. die Sachverhaltsangaben abweichend auslegt (z. B. Bedeutung der Fragemöglichkeiten, Bedeutung der bereitgestellten Video-Materials). Schon die ZfU selbst betonte die eingeschränkte Bedeutung der erteilten Auskunft durch den Zusatz: „Durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen“ (Bl. 127 der LG-Akte).

c)

Die Klägerin verfügte nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung und konnte als Veranstalterin keine wirksamen Verträge abschließen, weil nach § 7 Abs. 1 FernUSG ein Fernunterrichtsvertrag nichtig ist, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird. Das von der Klägerin angebotene Programm ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da es nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.

2.

Den Vortrag zu einem etwaigen Wertersatzanspruch aus §§ 812 Abs. 1, Satz 1, 818 Abs. 2 BGB hat das Landgericht zutreffend als unzureichend bewertet.

Soweit die Klägerin hierzu in zweiter Instanz neuen Vortrag in den Rechtsstreit einzuführen sucht (S. 15-20, Bl. 124-129 d. A.), ist sie hiermit nach Maßgabe der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz ausgeschlossen. Dem steht auch nicht entgegen, dass erstinstanzlich ein Hinweis erforderlich gewesen wäre, so dass dessen Unterbleiben als Verfahrensfehler i. S. d. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bewertet werden könnte.

Das Landgericht hat seiner Hinweispflicht (§ 139 ZPO) genügt, indem es im Termin vom 17.10.2025 (vgl. Protokoll Bl. 111 f. d. A.) darauf hingewiesen hat, dass es einen Fernunterrichtsvertrag annimmt, so dass eine Lizenz erforderlich gewesen sein könnte. Auf Grundlage dieses Hinweises bestand hinreichend Veranlassung dazu, die Rechtsvorschriften des FernUSG und deren Anwendbarkeit zu überprüfen und hierzu vorzutragen. Ein Hinweis auf die Nichtigkeitsfolge nach § 7 Abs. 1 FernUSG war demgemäß nicht veranlasst, zumal bereits der Gesichtspunkt des Fehlens einer erforderlichen Lizenz Veranlassung gab, eine etwaige Nichtigkeit über § 134 BGB zu erwägen. Kam hiernach also die Nichtigkeit des Vertrages in Betracht, bedurfte es erst recht keines Hinweises auf möglicherweise in Betracht kommende Ansprüche aus Bereicherungsrecht. Dass im Falle der Nichtigkeit eines Vertrages im Hinblick auf bereits erbrachte Leistungen ein Ausgleich über § 812 BGB in Betracht kommt, gehört zu den zivilrechtlichen Grundkenntnissen, die gewöhnlich als vorhanden vorausgesetzt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier womöglich nicht der Fall war, waren für das Landgericht jedenfalls nicht i. S. d. § 139 Abs. 2 ZPO erkennbar.

Hinzukommt, dass das Landgericht auch auf die seiner Auffassung zugrundeliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris) hingewiesen hat. Es bestand daher Anlass zur Lektüre dieser Entscheidung, welche auch Ausführungen zu dem in Betracht kommenden Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 44 ff.)

3.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat folgt, und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.

II.

Auf die der Rechtsmittelführerin bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verlorengehende Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (vgl. Nr. 1222 Kosten­ver­zeich­nis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.

---

Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30.07.2026 – 19 U 242/25, ECLI:DE:OLGK:2026:0730.19U242.25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2026-07-30/19-u-242-25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
