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# Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.07.2026 – 19 U 35/25

19. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2026:0717.19U35.25.00

## Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Spieleinsätzen aus der Teilnahme an von der Beklagten auf der Internetseite O. veranstalteten Online-Glücksspielen (Casinospiele und Poker) im Zeitraum vom 29.03.2014 bis zum 13.03.2023. Die Spielteilnahme erfolgte überwiegend von Deutschland aus - ohne Schleswig-Holstein - teilweise aber auch aus dem Ausland, wobei der Kläger im Spielzeitraum unstreitig in Frankreich, Italien, Belgien, den USA und Tschechien in Urlaub war.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 62.832,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2024 an den Kläger verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO (= Brüssel-Ia-VO), zumal der Kläger Verbraucher i. S. d. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO sei. Da der Kläger einen eigenen Anspruch geltend mache, komme es nicht auf die Beauftragung eines Prozessfinanzierers an.

In der Sache sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar, da die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet habe, was u. a. darin zum Ausdruck komme, dass sie ihre Internetseite in deutscher Sprache betrieb und dort Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweise und ein Impressum in deutscher Sprache abrufbar gewesen seien.

Der Kläger sei trotz Abtretung an seinen Prozessfinanzierer berechtigt, die klageweise geltend gemachten Ansprüche selbst zu fordern, da die Voraussetzungen einer zulässigen verdeckten Prozessstandschaft nach einer stillen Abtretung erfüllt seien. Auf die Vorlage des Prozessfinanzierungsvertrags komme es nicht an, da der Zedent bei einer stillen Sicherungszession die abgetretene Forderung grundsätzlich als Berechtigter geltend mache. Eine Offenlegung der Abtretung sei nicht in dem Vorbringen des Klägers zu den Hintergründen der Abtretung zu sehen, da dieses nur erfolgt sei, um dem Vortrag der Gegenseite entgegentretend seine Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche darzulegen. Dass keine Offenlegung habe erfolgen sollen, ergebe sich auch aus der vorgelegten Bestätigung (Anlage K6 zum Schriftsatz vom 02.12.2024, Bl. 724 der LG-Akte), zumal dort mitgeteilt werde, es bestehe kein Bedarf für eine Offenlegung der Abtretung.

Es bestehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, da ein etwaiger Glücksspielvertrag gemäß § 134 BGB infolge einer Verletzung von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unwirksam sei. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm nur an die Beklagte richte, da es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen.

An der Nichtigkeit des Vertrages ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger teilweise aus dem Ausland auf die Plattform der Beklagten zugegriffen habe, da der Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2012 zur Unwirksamkeit des gesamten Spielvertrages führe. Auch einzelne Transaktionen aus dem Ausland seien auf der Grundlage des einmalig zwischen den Parteien geschlossenen Spielvertrags vorgenommen worden und wegen dessen Nichtigkeit ohne Rechtsgrund erfolgt.

Der Rückforderung stehe § 817 S. 2 BGB nicht entgegen, da die Beklagte insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Insbesondere könne von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden, zumal es hierfür zumindest bedingten Vorsatzes bedürfe. Der Kläger habe demgegenüber informatorisch angehört glaubhaft bekundet, erst im Frühling 2023 von seinem Kumpel K. erfahren zu haben, dass Online-Poker in Deutschland nicht erlaubt sei, woraufhin er seine Aktivitäten auf der Plattform der Beklagten eingestellt habe. Darauf, ob sich der Kläger leichtfertig der Erkenntnis des Verbots des Glücksspiels verschlossen hat, komme es dagegen nicht an. Jedenfalls aber sei eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB vorzunehmen.

Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB fehle es bereits an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Eine solche könne allenfalls teilweise dann angenommen werden, wenn und soweit die Beklagte die erhaltenen Zahlungen tatsächlich weitergeleitet hätte und die der Beklagten ihrerseits aufgrund der Nichtigkeit der geschlossenen Spielerverträge zustehenden Bereicherungsansprüche gegen andere Spieler nicht erfolgversprechend durchgesetzt werden könnten. Hierzu habe die Beklagte indes nichts dargetan.

Der Zahlungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst ab demjenigen Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Dies sei nicht vor 2023 der Fall gewesen; davon sei das Gericht nach der Anhörung des Klägers überzeugt.

Der Zinsanspruch beruhe auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie erläutert ihre Ansichten, die Klage sei schon mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, weil der Kläger den Vertrag über die Prozessfinanzierung nicht ungeschwärzt vorgelegt habe, wobei die Abtretung unstreitig sei; es werde bestritten, dass N. X. für die M. GmbH vertretungsberechtigt sei; es fehle auch an der Aktivlegitimation des Klägers (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 126 d. A.). Sie erläutert ihre Ansicht, die Klage sei schon wegen Auslandsteilnahmen des Klägers in unbekannter Höhe unschlüssig (S. 9-19 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 127- 137 d. A.). Auch erläutert sie ihre Rechtsansichten zur Frage, inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus Bereicherungsrecht und Delikt vorliegend als erfüllt bewertet werden können (S. 20-29 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 138-147 d. A.). Sie erläutert ihre Ansichten zur Frage, wie die bereicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Leistungsbeziehungen beim Online-Poker zu bewerten sind; sie meint, es hätten keine Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden (S. 29-32 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 147-150 d. A.). Sie erläutert Ihre Rechtsansichten zur Frage der Verjährung (S. 32-35 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 150-153 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 30.01.2025, Az. 10 O 96/24, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil gegenüber den Angriffen der Berufung. Bezugnehmend auf die Berufungsrügen zu den Fragen der Prozessführungsbefugnis und der Aktivlegitimation legt er den vollständigen Prozessfinanzierungsvertrag als Anlage zur Berufungserwiderungsschrift vor (Bl. 277-285 d. A.) und erläutert seine Ansicht, die als Anlage K 6 vorgelegte Einzugsermächtigung bestätige die Regelungen im Prozessfinanzierungsvertrag (S. 6-10 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 234-238 d. A.).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang zulässig und begründet ist.

1.

Die Klage ist zulässig.

a)

Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei der Klägerin um eine Verbraucherin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel-Ia-VO, Rn. 2).

Auch richtete die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.

Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Delikts- sowie Bereicherungsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).

Inwieweit eine Sicherungszession an einen Prozessfinanzierer erfolgt ist, kann für die Frage der internationalen Zuständigkeit dahinstehen. Für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Forderungsabtretung hätte dagegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, juris Rn. 44 ff.; EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-215/18, juris Rn. 56, 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 32).

In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel-Ia-VO, Rn. 4).

b)

Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt.

Unbeschadet der Sicherungsabtretung an die M. GmbH nach Zif. 4.6 des Prozessfinanzierungsvertrages (Anlage zur Berufungserwiderungsschrift, Bl. 280 d. A.) ist der Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen durch den Prozessfinanzierer ermächtigt worden, und zwar bereits durch die Regelungen in Ziff. 1.2 und 3.1 des Prozessfinanzierungsvertrages (Anlage zur Berufungserwiderungsschrift, Bl. 277-279 d. A.), was durch das Schreiben vom 02.12.2024 (Anlage K 6, Bl. 724 der LG-Akte) lediglich zum Zwecke der Vorlage im hiesigen Rechtsstreit vorsorglich wiederholt und bestätigt worden ist. Es handelt sich um den Fall einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Althammer in: Zöller, 36. Auflage 10/2025, vor § 50 ZPO Rn. 46). Die Berücksichtigung des erst mit der Berufungserwiderungsschrift vorgelegten vollständigen und ungeschwärzten Prozessfinanzierungsvertrages verstößt nicht gegen die §§ 529, 531 ZPO, weil die Beklagte den Inhalt des Vertrages und die Echtheit der Unterschriften nicht in Abrede stellt.

Mit ihrem Bestreiten der Vertretungsberechtigung des N. X. (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 126 d. A.) dringt die Beklagte nicht durch. Die Frage ist nicht beweisbedürftig, weil offenkundig (§ 291 ZPO) ist, dass es sich bei dem unterzeichnenden N. X. um den nach § 35 GmbHG vertretungsberechtigten Geschäftsführer der M. GmbH handelt, zumal er in dem für jedermann unter dem gemeinsamen Registerportal der Bundesländer „www.handelsregister.de“ abrufbaren Registerauszug der M. GmbH, der in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2026 vorlag, erörtert worden und von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Augenschein genommen worden ist, als Geschäftsführer bezeichnet wird.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.2024 (dort S. 4, Bl. 722 der LG-Akte) eingeräumt hat, eine stille Zession erklärt zu haben. Insbesondere kann hierin kein Widerruf der Einziehungsermächtigung im Sinne der Regelung in Ziff. 4.6 des Prozessfinanzierungsvertrages gesehen werden. Auch eine Offenlegung im Sicherungsfall, wie sie im Schreiben vom 02.12.2024 erwähnt worden ist, liegt nicht vor. Unter einer Offenlegung im in diesem Sinne wäre nur eine Erklärung des Prozessfinanzierers im Falle des Drohens einer Vereitelung von dessen Ansprüchen - also im Sicherungsfalle - zu verstehen. Demgegenüber bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte für den Eintritt des Sicherungsfalles noch dafür, dass der Prozessfinanzierer eine Offenlegung im vorstehend bezeichneten Sinne beabsichtigt hätte. Der Kläger ist nach wie vor berechtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen: Senat, Urteil vom 12.09.2025, 19 U 43/25, n. v.; OLG Stuttgart, Urteile vom 31.01.2025, 5 U 89/24, juris Rn. 35 - 36 und vom 28.04.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 38; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21, juris Rn. 23).

2.

Die Klage ist in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange auch begründet.

a)

Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der zur internationalen Zuständigkeit aufgezeigten Umstände erfüllt.

b)

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Unbeschadet der durch Abtretung übergegangenen Forderungsinhaberschaft verleiht ihm die von der Gläubigerin erteilte Einziehungsermächtigung in Anwendung von § 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 BGB eine materiellrechtliche Befugnis zum Forderungseinzug (vgl. BGH, Urteile vom 06.06.2019, IX ZR 272/17, juris Rn. 24 und vom 17.01.2023, VI ZR 203/22, juris Rn. 51; Finkenauer a.a.O. Rn. 16; Klumpp in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Buch 1, §§ 164-240 BGB, Bearbeitung 2024, § 185 BGB Rn. 157 ff.).

c)

Dem Kläger ist gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB in der vom Landgericht zuerkannten Höhe entstanden.

aa)

Die Beklagte hat jeweils einen Vermögensvorteil durch die Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers auf ihrem Konto erlangt. Die Bewertung der Vermögenszuflüsse als Leistungen des Klägers an die Beklagte wird auch nicht durch die Besonderheiten des Online-Pokerspiel-Angebotes der Beklagten in Frage gestellt.

Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei für die Bestimmung der Personen des Leistenden und des Empfängers aus objektivierter Empfängersicht auf den Zweck abzustellen ist, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben - entscheidend ist, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteile vom 14.01.2016, III ZR 107/15, juris Rn. 34; vom 25.02.2016, IX ZR 146/15, juris Rn. 21; vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, juris Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen anzuwenden (BGH, Urteil vom 14.01.2016, III ZR 107/15, juris, Rn. 34; vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, juris, Rn. 17).

Vorliegend musste die Beklagte die Zahlungen des Klägers als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da der Kläger sie ohne jeden Bezug zu einem konkreten Spiel oder Eingrenzung des Kreises in Betracht kommender Mitspieler an sie erbrachte, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Spielen jedwelcher Art aus dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten zu erfüllen. Mangels jeglicher Bezogenheit der Einzahlungen auf ein konkretes Spiel konnten demgegenüber weder der Kläger noch andere Kunden der Beklagten die Einzahlungen anderer Spieler als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 22.12.2023, 19 U 86/23, n. v.; Urteil vom 29.01.2026, 19 U 53/25 , juris Rn. 57).

Die Tatsache, dass es im Nachgang der Einzahlungen zu Spielen kam, in deren Verlauf sich sukzessive konkretisierte, welche Beträge der Kläger aus dem Spielerkonto als Einsätze in einem konkreten Online-Poker-Spiel verwenden würde, führte zwar dazu, dass sukzessive absehbar wurde, in welcher Höhe der Beklagten eine sogenannter "Tischgebühr" oder ein "Rake" verbleiben und in welcher Höhe sie eine Zuwendung hieraus sowie aus den Einsätzen der weiteren Spieler an den noch nicht feststehenden Gewinner, möglicherweise aber auch an den Kläger, würde erbringen müssen. Dies rechtfertigt indes nicht die bereicherungsrechtliche Bewertung der Rolle der Beklagten als bloße Zahlstelle oder eines Anweisungsempfängers in sog. Anweisungskonstellationen (Senat, Urteil vom 29. Januar 2026, a.a.O. Rn. 58).

Für eine Anweisungskonstellation ist kennzeichnend, dass die Person des Anweisenden eine Anweisung an die Person des Angewiesenen erteilt, der sodann der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Empfänger zugleich eine eigene Leistung an den Anweisenden und eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger bewirkt (vgl. BGH, Urteile vom 16.07.1999, V ZR 56/98, juris, Rn. 7 und vom 24.04.2001, VI ZR 36/00, juris, Rn. 10). Demgegenüber ging die Position der Beklagten bei Entgegennahme und Verwaltung von Spielergeldern weit über die Rolle eines Anweisungsempfängers hinaus. So waren sämtliche Einzahlungen an die Beklagte gerichtet und dienten dazu, die Dienstleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen, nämlich die Gelegenheit zur Teilnahme an von ihr angebotenen Glücksspielen zu eröffnen, wobei die Einzahlung auf das Spielerkonto keinen Bezug zu einem konkreten Spiel und/oder dem Vorhandensein von Mitspielern aufwies. Der Annahme einer im Zuge der Einzahlung erteilten Anweisung steht auch entgegen, dass das Guthaben auf dem Spielerkonto nicht nur für Pokerspiele, sondern auch für andere Online-Glücksspiele (wie Roulette oder Slots) verwendet werden konnte. Schließlich ist bezogen auf die Online-Pokerspiele zu berücksichtigen, dass anonym gespielt wurde, also nur der Beklagten die Identität der Spielteilnehmer bekannt war (Senat a.a.O. Rn. 59).

Selbst wenn man entgegen vorstehender Darlegungen einen Anweisungsfall im vorstehend dargestellten Sinne annähme, führte dies indes nicht zur Ablehnung einer Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten, da die Behandlung von Anweisungsfällen unter dem Vorbehalt des Verbotes schematischer Lösungen steht und zur sachgerechten bereicherungsrechtlichen Abwicklung derartiger Vorgänge stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 25.09.1986, VII ZR 349/85, juris Rn. 9; vom 19.09.2014, V ZR 269/13, juris Rn. 22; vom 29.10.2020, IX ZR 212/19, juris Rn. 19). Die aufgezeigte Besonderheit des mangelnden Bezuges der Einzahlung zum konkreten Spiel sowie zu den Personen der unbekannt bleibenden Mitspieler in Zusammenhang mit den weiteren dargestellten Umständen zwingen zu der Annahme, dass der Kläger mit seinen Einzahlungen Zuwendungen an die Beklagte hat vornehmen wollen und die Beklagte dies auch so verstehen konnte und musste.

Schließlich wäre bei Anwendung der Grundsätze zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Anweisungsfällen auch zu beachten, dass diese nur zur Anwendung gelangen, wenn die Anweisungserklärung wirksam ist (BGH, Urteile vom 20.03.2001, XI ZR 157/00, juris Rn. 17; vom 05.11.2020, I ZR 193/19, juris Rn. 23). Daran würde es vorliegend fehlen. Die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Verträge (s. u. unter bb)) würde auch eine etwaige in ihnen enthaltene Anweisung auf Auszahlung an den jeweiligen Gewinner erfassen (Senat a.a.O. Rn. 62).

bb)

Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommenen Verträge gemäß § 134 BGB nichtig sind, da sie gegen §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021 verstießen. Diese Regelungen sind unionsrechtskonform (vgl. zu § 4 GlüStV 2012: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris) und sie stellen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.).

aaa)

Nach §§ 4 Abs. 1 GlüStV 2012, 4 Abs. 1 GlüStV 2021 durften und dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war und ist verboten.

Mangels Erlaubnis war das Online-Glücksspielangebot der Beklagten in den vorliegend in Rede stehenden Zeiträumen formell rechtswidrig.

Unstreitig verfügte die Beklagte nicht über eine Erlaubnis der für den Wohnsitz des Klägers in Nordrhein-Westfalen zuständigen nationalen Behörde und ermöglichte es dem in B. in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Kläger dennoch, in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang an von ihr veranstalteten Internet-Glücksspielen teilzunehmen. Dass die Beklagte eine Lizenz beantragt haben mag, steht der formellen Rechtswidrigkeit bezogen auf die Zeit bis zu deren Erlass nicht entgegen.

bbb)

Daneben ist bezogen auf die im Geltungszeitraum des GlüStV 2012 (bis 30.06.2021) getätigten Einsätze auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 festzustellen. Hiernach war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen der Klägerin wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris, BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).

Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff., vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rn. 105).

Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 34 ff.).

ccc)

Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten, trägt die Beklagte selbst nicht vor.

Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug von Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.; Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 25). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).

Überdies würde das Nichtigkeitsverdikt durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten seitens der für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).

ddd)

Die in Malta erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).

eee)

Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnormen der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 nur an die Beklagte, nicht jedoch an die Klägerin richteten bzw. richten. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR 107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 und 2021 ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbotes als wirksam anzusehen (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; vgl. auch Vossler in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.01.2026, § 134 BGB Rn. 221).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es auch im Geltungsbereich des GlüStV 2021 unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).

cc)

Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.02.2026, § 762 BGB Rn. 126). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage, Stand: 01.03.2026, § 762 BGB Rn. 57).

dd)

Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28; vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 und vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 817 BGB Rn. 91). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erforderte zumindest bedingten Vorsatz. Einen solchen hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Der Kläger ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht (Protokoll v. 05.12.2024, Bl. 732-737 d. LG-Akte.) nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erklärt hat, während des streitgegenständlichen Zeitraums nichts von der Illegalität der Online-Casinospiele gewusst und erst im Frühjahr 2023 von seinem Kumpel K. erfahren zu haben, dass Online-Poker in Deutschland nicht erlaubt sei, woraufhin er seine Aktivitäten auf der Plattform der Beklagten eingestellt habe. Demgegenüber trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nichts Substantielles zu einer früheren Kenntniserlangung vor.

Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebotes der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt der Regelungen in § 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre.

ee)

Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Ince" (Urteil vom 04.02.2016, C-336/14). Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat, nicht aber, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht dagegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22, juris, Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 148/22, juris, Rn. 16). Dementsprechend kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die zivilrechtlichen Schuldverhältnisse zwischen Online-Glücksspielanbieter und Spieler als wirksam anzusehen sein sollen (vgl. Senat, Urteil vom 06.05.2024, 19 U 112/23, juris Rn. 102).

ff)

Auch § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, da die Regelung schon im Ansatz nicht anwendbar ist. § 814 BGB gilt nur für Bereicherungsansprüche aufgrund von Leistungen i. S. d. § 812 Abs, 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gemacht werden, die in Wirklichkeit nicht besteht (condictio indebiti; vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1986, II ZR 75/85, juris Rn. 25; Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Auflage 2026, § 812 BGB Rn. 19, § 814 BGB Rn. 1; Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 9. Auflage 2024, § 814 BGB Rn.1-6). Schon tatbestandlich nicht anwendbar ist § 814 BGB dagegen in den Fällen, in denen durch die Leistung ein Rechtsgrund überhaupt erst geschaffen werden sollte (Leistung donandi causa, vgl. Wendehorst in: BeckOK BGB, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 814 BGB Rn. 5, § 812 BGB Rn. 48). So aber liegt der Fall vorliegend.

Da die Spielteilnahme nach der unstreitigen Gestaltung der Funktionsweise der Website der Beklagten so ablief, dass die Spieler jeweils zunächst Einsätze tätigen mussten, um sodann an einem Spiel teilzunehmen, können sie ihre Spieleinsätze nicht in der Annahme an die Beklagte gezahlt haben, kraft zuvor abgeschlossener Spielverträge hierzu verpflichtet zu sein. Nur in diesem Fall wäre die Konstellation aber der von § 814 BGB erfassten condictio indebiti zuzuordnen. Vielmehr musste der Kläger auf Grundlage der Regelungen des mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages sowie der damit korrelierenden Gestaltung der Funktionen der Website der Beklagten (zutreffend) davon ausgehen, durch ihre Zahlungen eine Voraussetzung für Spielteilnahmen und damit einhergehende Einzelspielverträge zu schaffen, was als von § 814 BGB nicht erfasste Leistung donandi causa zu bewerten ist, die nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern der Schaffung eines Rechtsgrundes dienen sollte.

gg)

Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.

Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).

hh)

Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist auf Rückzahlung der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen gerichtet und erfährt im Hinblick auf ein Genussmoment auf Seiten des Spielers keine Kürzung.

Ein Abzug im Hinblick auf eine Gegenleistung kommt nach den Grundsätzen der Saldotheorie über § 818 Abs. 2 BGB insoweit in Betracht, als sich vermögensmindernde Nachteile auf Seiten des Bereicherungsschuldners feststellen lassen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Auflage 2026, § 818 BGB, Rn. 28; Wendehorst in: BeckOK-BGB, 77. Edition, Stand: 01.02.2026, § 818 BGB Rn. 104). Diese ergeben sich nicht aus einem Genussmoment auf Seiten des Bereicherungsgläubigers.

Es hat nach der Wertung des § 818 Abs. 3 BGB dabei zu verbleiben, dass ein Wertersatz nur insoweit geschuldet ist, als ein zugeflossener Vorteil in irgendeiner Form noch im Vermögen des Bereicherungsgläubigers vorhanden ist, was bei Zufluss von flüchtigen Genussmomenten nur bejaht werden kann, wenn anderweitige Aufwendungen erspart wurden, es sich also nicht um Luxusaufwendungen handelte (vgl. Retzlaff, a.a.O., Rn. 41; BGH, Urteil vom 04.02.2016, IX ZR 77/15, juris Rn. 41) - genau solche Luxusaufwendungen stehen vorliegend aber in Rede.

d)

Vorstehenden Wertungen steht nicht entgegen, dass der Kläger sich bei Vornahme einzelner Spiele nicht im Bundesgebiet aufgehalten haben mag - dies kann vielmehr dahinstehen.

aa)

Entscheidend und ausreichend ist das Vorliegen der zur Begründung der internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts herangezogenen Umstände, dass die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Kläger seinen Wohnsitz sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. in Nordrhein-Westfalen, also in Deutschland (und außerhalb von Schleswig-Holstein) hatte und hat. Diese Wertung steht nicht in Widerspruch, sondern in Einklang damit, dass § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 inhaltsgleich mit § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 als Ort der Veranstaltung und Vermittlung des Glücksspiels denjenigen Ort definiert, an welchem dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird.

Unter Berücksichtigung des Aspekts der regelmäßig universellen Verfügbarkeit von Internetseiten ist die Vorschrift des § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 zur Herstellung von Konkordanz zu den Wertungen der Art. 17, 18 Brüssel-Ia-VO und Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO in der Weise auszulegen, dass sie im Falle von Teilnahmen an Online-Glücksspiel aus dem Ausland der Annahme eines Verstoßes gegen § 4 GlüStV 2012/2021 in Zusammenhang mit Ansprüchen aus § 812 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 GlüStV 2012/2021 jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn der Spieler seinen Wohnsitz sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich dort auch überwiegend aufhält, er sich unter Verwendung seiner deutschen Anschrift über die deutschsprachige Website eines Anbieters von Online-Glücksspiel bei diesem registriert hat (deutscher Account), und das Spielangebot schwerpunktmäßig aus dem Inland heraus zu nutzen beabsichtigt bzw. nutzt.

bb)

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Anwendung der §§ 134, 823 Abs. 2 BGB, 4 GlüStV auf Sachverhalte, bei denen die Spielteilnahme aus dem Ausland heraus erfolgt ist, bislang mehrheitlich abgelehnt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2026, 14 U 952/25, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 28.10.2025, 37 U 2541/25 e, juris Rn. 20; für Einbeziehung von Spielteilnahmen aus dem Ausland dagegen: LG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2024, 27 O 137/23, juris Rn. 57; OLG Koblenz Beschluss vom 08.03.2024, 1 U 1269/23, n. v.).

Dabei ist überwiegend mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 GlüStV argumentiert worden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2025, 14 U 151/24, juris Rn. 37; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2025, 12 U 49/25 e, juris Rn. 77; OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2025, 4 U 144/25, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 92; OLG Jena, Urteil vom 12.01.2026, 3 U 135/25, juris Rn. 48; OLG München, Beschluss vom 15.09.2025, 8 U 2137/25 e, juris Rn. 14; ohne Begründung: OLG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2025, 13 U 20/25, juris Rn. 4).

Teilweise ist dabei betont worden, es komme nicht auf den Abschluss des Rahmenvertrages, sondern das jeweils einzelne Spiel an (OLG Dresden, Urteil vom 19.12.2024, 10 U 436/24, juris Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2026, 25 U 35/25, juris Rn. 56). Teilweise wurde darauf abgestellt, es könnten keine unabhängig vom Aufenthaltsort anwendbare Eingriffsnormen i. S. d. Art. 9 Rom-I-VO angenommen werden (KG, Beschluss vom 09.07.2025, 7 U 10/25, juris Rn. 4).

Schließlich ist auch damit argumentiert worden, den Ländern komme hinsichtlich der Auslandsspiele keine Gesetzgebungskompetenz zu, wobei der Charakter der Regelungsmaterie als Gefahrenabwehrrecht herausgestellt worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20).

cc)

Den Argumenten der vorstehend zitierten überwiegend vertretenen Meinung stehen bei näherer Überprüfung jedoch die Anwendung anerkannter Auslegungsgrundsätze, das Verhältnis zu höherrangigem Recht sowie die Gefahr der Begründung teleologisch nicht zu rechtfertigender Rechtsschutzlücken entgegen, was den Senat im Ergebnis zu einer abweichenden Bewertung veranlasst.

aaa)

Soweit zur Begründung eines eng verstandenen Territorialbezuges zur Bestimmung der Reichweite der Verbote des § 4 GlüStV 2012/2021 in Zusammenhang mit Ansprüchen aus Bereicherung oder Delikt maßgeblich

auf die gewählte Überschrift des Glücksspielvertrages („Glücksspielwesen in Deutschland“, vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.09.2024, 9 U 72/23, juris Rn. 24; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2025, 4 U 145/24e, juris Rn. 22),

auf § 2 Abs. 1 GlüStV 2012 (OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.09.2024, 9 U 72/23, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20)

oder auf Regelungen in den §§ 4e Abs. 4 Satz 3, 10a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012 (OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025, 14 U 190/24, juris Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2025, 14 U 151/24, juris Rn. 60; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2024 5 U 59/24, juris Rn. 53)

oder in den §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 4b Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 abgestellt wird (OLG Stuttgart, Urteile vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 53 und vom 23.05.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 91),

vermögen diese Ansätze nicht zu überzeugen.

Weder die Überschrift, noch die genannten Vorschriften regeln oder begrenzen den räumlichen Anwendungsbereich der Verbote der GlüStV 2012/2021 im Hinblick auf die aufgeworfene Fragestellung.

§ 4e Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 (inhaltsgleich mit § 4d Abs. 4 S. 3 GlüStV 2021) regelt Möglichkeiten ordnungsbehördlichen Einschreitens für den Fall, dass „der Erlaubnisinhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt“, ohne in irgendeiner Weise zu definieren oder zu erläutern, inwieweit ein Veranstalten und Vermitteln im Geltungsbereich des Staatsvertrages anzunehmen ist, wenn der Spieler zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, der Spielakt aber aus dem Ausland heraus erfolgt ist.

§ 10a Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 bestimmt, dass der Geltungsbereich der Konzession „auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt“ ist. Auch aus dieser Regelung lassen sich keine Antworten auf die Frage ableiten, unter welchen Voraussetzungen ein Veranstalten, Vermitteln oder eine Teilnahmeeröffnung in Deutschland und auf dieser Grundlage ein relevanter Verstoß gegen Verbote der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 angenommen werden kann.

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021 regelt, für welche Online-Glücksspielangebote eine Erlaubnis erteilt werden kann und enthält keinerlei Hinweise auf die (Un-)Anwendbarkeit des GlüStV auf Auslandskonstellationen. Soweit in § 4b Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 dem Antragsteller auferlegt wird, Sachverhalte aufzuklären und Beweismittel zu beschaffen, soweit ein Sachverhalt Bedeutung erlangt, „der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrags bezieht“, wird der Geltungsbereich des Staatsvertrags erwähnt, aber gerade nicht näher definiert.

Diese räumliche Beschränkung spräche aber, wie auch schon bei § 10a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012, nur dann gegen die Anwendbarkeit des GlüStV, wenn die einzelnen Glücksspiele bei physischer Anwesenheit des Spielers bzw. seiner Internetverbindung im Ausland als i.S.d. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 im Ausland „veranstaltet“ oder „vermittelt“ anzusehen wären. Ob dies tatsächlich der Fall ist, findet aber mit § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 eine ausdrückliche Regelung, welche den Ort der ggf. nach § 4 GlüStV einem Verbot unterliegenden Veranstaltens oder Vermittelns eines Glücksspiels definiert, weshalb vorrangig auf diese Regelung abzustellen ist.

bbb)

Soweit die unter aaa) zitierten Entscheidungen zur Anwendung von § 3 Abs. 4 GlüStV ohne nähere Erläuterung denjenigen Ort als maßgeblich ansehen, an dem der Spieler sich zu demjenigen Zeitpunkt befindet, wenn er auf ein konkretes Spiel bezogen einen Einsatz platziert, ist dieses Verständnis vom Wortlaut her nicht zwingend. Auch Systematik und Gesetzesziels sprechen nicht für ein solches Verständnis bezogen auf die zivilrechtliche Frage der Anwendung der Verbotsnormen des § 4 GlüStV in Zusammenhang mit §§ 812, 134 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB.

§ 3 Abs. 4 GlüStV definiert nach seinem Wortlaut als Ort des Veranstaltens und Vermittelns den Ort der Eröffnung der Spielteilnahme, nimmt aber keine nähere Definition der Begriffe des Veranstaltens und Vermittelns vor. Diese Begrifflichkeiten sind aber vorab zu klären, da sich das Verständnis des Ortes der Teilnahmeeröffnung aus dem Bezug zum Veranstalten und Vermitteln erschließt. Damit soll klargestellt werden, dass es ein Indiz für ein einzelspielbezogenes Verständnis des Begriffs der Teilnahmeeröffnung darstellen würde, wenn auch das Veranstalten und Vermitteln i. S. d. GlüStV jeweils einzelspielbezogen zu verstehen wäre, umgekehrt aber ein weitere Sachverhalte umfassendes Verständnis der Eröffnung der Spielteilnahme in demjenigen Maße indiziert ist, als auch die Begriffe des Veranstaltens und Vermittelns nicht nur das Einzelspiel sondern auch ein hierfür geschaffenes rechtsgeschäftliches und/oder tatsächliches Umfeld erfassen.

Letzteres ist zu bejahen, da der Begriff des „Veranstaltens“ neben der konkreten Spielteilnahme auch die Entgegennahme von Zahlungen und deren Platzierung auf ein Spiel sowie auch die zeitlich vorgelagerten Vorgänge der erstmaligen Registrierung einschließlich der Erfassung von Name, Kontaktdaten einschließlich Anschrift, der Erfassung und Vergabe von Zugangsdaten, der Erfassung von Zahlungsmethoden, der Einrichtung eines Spielkontos und des Austauschs von Willenserklärungen zum Abschluss eines Rahmenvertrages erfasst.

Die in den vorzitierten obergerichtlichen Entscheidungen eingenommene Sichtweise, mit der im Ergebnis angenommen wird, die Veranstaltung eines Glücksspiels i. S. d. § 4 GlüStV beginne im Moment des Aufrufs des konkreten Spiels, ist dagegen abzulehnen.

Gegen ein solches Verständnis sprechen Wortlaut und Systematik. So ist zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 lediglich das „Veranstalten“ und „Vermitteln“ benennt, wogegen die §§ 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 GlüStV 2012/2021 zur Bestimmung von Zielen und Anwendungsbereich des GlüStV zusätzlich die Handlungsform des „Durchführens“ bezeichnen, worunter die konkrete Realisierung eines zuvor veranstalteten oder vermittelten Glücksspiels verstanden wird (Hamacher in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, § 2 GlüStV Rn. 5; Dietlein in: Dietlein/Ruttig, Glücksspielrecht, 3. Auflage 2022, § 2 GlüStV Rn. 4; Nolte in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 1. Auflage 2017, § 2 GlüStV Rn. 23; Dünchheim, Glücksspielrecht - Glücksspielstaatsvertrag, 1. Auflage 2021, § 2 GlüStV Rn. 9).

Unter der „Veranstaltung“ wird dementsprechend das organisatorische Rahmengefüge verstanden, während die Durchführung dessen zeitlich nachgelagerte planmäßige Umsetzung beschreibt (Hamacher, Nolte, Dünchheim a.a.O.; Dietlein a.a.O. Rn. 5). Dies stimmt zudem mit der zu § 284 StGB (zuvor: § 286 StGB) entwickelten Definition des Veranstaltens überein, die dahin geht, denjenigen als Veranstalter zu bewerten, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (BGH, Urteile vom 28.05.1957, 1 StR 339/56, juris Rn. 11 und vom 28.11.2002, 4 StR 260/02, juris Rn. 12; BayObLG, Urteil vom 11.02.1993, 5St RR 170/92, juris Rn. 29; OLG München, Urteil vom 26.09.2006, 5St RR 115/05, juris Rn. 15; Leimenstoll in: Esser/​Rübenstahl/​Saliger/​Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Auflage 2017, § 284 StGB Rn. 19). Diese Definition ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum GlüStV einhellig übernommen worden (vgl. nur BayVGH, Beschlüsse vom 01.04.2011, 10 CS 10.589, juris Rn. 17 und vom 07.02.2012, 10 CS 11.1212, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, 11 ME 61/16, juris Rn. 36).

Eine konkrete Nachfrage nach einem konkreten Glücksspiel oder gar eine Spielbeteiligung samt Abschluss eines Spielvertrags ist für die Veranstaltung des Glücksspiels dagegen nicht erforderlich (Dünchheim a.a.O. § 2 GlüStV Rn. 7; Dietlein a.a.O. § 2 GlüStV Rn. 4; zu § 284 StGB: BayObLG, Urteil vom 11.02.1993, 5St RR 170/92, juris Rn. 29).

ccc)

Ausgehend von dieser begrifflichen Trennung zwischen „Veranstaltung“ und „Durchführung“ des Glücksspiels sind die Einzahlung ebenso wie die Platzierung eines Einsatzes aus dem Spielerkonto auf ein Spiel und der konkrete Akt des Spielens nicht mehr der vorgelagerten Planung, sondern der konkreten, planmäßigen „Durchführung“ des (Online-)Glücksspiels zuzuordnen.

Da § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 aber nicht an das „Durchführen“ anknüpft, sondern ausdrücklich ausschließlich an das „Veranstalten“ (und „Vermitteln“), wäre es inkonsequent, für das zur Lokalisation als maßgeblich normierte Tatbestandsmerkmal der Eröffnung der Teilnahmemöglichkeit maßgeblich auf die Akte des Einzahlens, der Einsatzplatzierung oder des Spielens selbst abzustellen, die hiernach gerade nicht dem „Veranstalten“ sondern dem in § 3 Abs. 4 GlüStV 2012//2021 nicht genannten „Durchführen“ zuzuordnen sind.

Vielmehr ist der vorstehend dargestellte planerisch-organisatorische Wesensgehalt des „Veranstaltens“ maßgeblich, so dass die Eröffnung der Möglichkeit der Teilnahme i. S. d. § 3 Abs. 4 GlüStV unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Teilnahme - bereits ab demjenigen Moment anzunehmen ist, ab dem der Spieler nach Zustandekommen des erforderlichen organisatorischen Rahmens an den Online-Glücksspielen des jeweiligen Spieleanbieters teilnehmen kann, auch wenn zur Realisierung der Teilnahme selbst weitere Zwischenakte - wie insbesondere eine Einzahlung - erforderlich sein mögen, damit es zu einer „Durchführung“ kommen kann.

Unabhängig von der zivilrechtlichen Bedeutung des Zustandekommens eines (wenngleich womöglich nichtigen) Rahmenvertrages erscheint es naheliegend, für das Zustandekommen des erforderlichen organisatorischen Rahmens auf den vom GlüStV 2021 selbst in dessen § 6a als wesentlich und unerlässlich erachteten Akt der Einrichtung eines Spielkontos abzustellen, der nach § 6a Abs. 2 GlüStV 2021 eine Registrierung mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, und Wohnsitz einschließlich eines Verfahrens zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben (§ 6a Abs. 3, Abs. 4 GlüStV 2021) umfasst. Übereinstimmend hiermit setzte bereits § 4a Abs. 4 Nr. 3 lit. g GlüStV 2012 die Einrichtung und Existenz eines „Spielkontos“ zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern voraus und betonte die Bedeutung des Registrierungsvorganges (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 3 GlüStV 2012).

Soweit zu § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 ohne nähere Erläuterung vertreten worden ist, bei Nutzung des Internet werde die Möglichkeit zur Spielteilnahme am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet (BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 93/10, juris Rn. 26), steht dies vorstehenden Ausführungen nicht entgegen, zumal keine Festlegung dahingehend erfolgt ist, hinsichtlich welchen Geschehens es auf den Ort des Internetzugangs ankommen solle und zudem mit dem Zusatz „oder“ durchaus auch das Abstellen auf den Wohnsitz als zutreffend dargestellt worden ist.

Soweit lediglich auf den Ort abgestellt worden ist, an dem sich der Internetzugang des Spielers befinde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08, Rn. 34), steht das den Wertungen des Senats ebenfalls nicht entgegen, zumal die Entscheidung sich mit der Frage, inwieweit es unbeschadet des Internetzugangs auf den Wohnort ankommen könnte, nicht befasst und ebenfalls keine Ausführungen zu der Frage erfolgen, auf welchen Teilakt des Veranstaltens es ankommen soll. Überdies ist zu berücksichtigen, dass 2008 internetfähige mobile Endgeräte wie insbesondere Smartphones gerade erst auf den Markt kamen und noch nicht flächendeckend verbreitet waren, so dass Online-Glücksspiel zu erheblichem Anteil vom PC erfolgt sein dürfte. Die Sichtweise, wonach der PC-Standort als physisch lokalisierbarer Eintrittsort ins Internet angesehen wurde, ist seither aber in Zusammenhang mit der Verbreitung von Smartphones und der Verfügbarkeit mobiler Datenzugänge weitgehend von einer von einzelnen Orten losgelösten Sichtweise einer globalen Verfügbarkeit von Internetangeboten abgelöst worden, weshalb das Abstellen auf den „Ort des Internetzugangs“ die gegenwärtige Lebensrealität nur unzureichend berücksichtigt.

ddd)

Der Senat lässt dahinstehen, inwieweit unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Wertungen (wie z. B. aus den §§ 5, 7 OWiG) das Einschreiten einer nordrhein-westfälischen oder einer anderen bundesdeutschen Glücksspiel- oder einer anderen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde gegenüber einem Glücksspielbetreiber oder einem Spieler wegen solcher Glücksspielvorgänge, die der Spieler während eines Auslandsaufenthaltes veranlasst und/oder konsumiert hat, veranlasst oder als rechtmäßig zu bewerten wäre.

Zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Aspekten ist vielmehr deutlich zu trennen - die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB ist eine andere als diejenige, ob eine deutsche Behörde einschreiten darf (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2025, 5 U 201/24 , juris Rn. 93; vgl. auch oben unter 2. c) bb) ccc)).

Für die Frage, inwieweit eine Rechtsnorm ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB oder ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB darstellt, hat die Rechtsprechung eigene Parameter entwickelt, aus deren Bejahung oder Verneinung keine Wertung bezogen auf die Möglichkeit oder Opportunität öffentlich-rechtlichen Einschreitens ableitbar ist. Dementsprechend besitzt auch eine etwaige öffentlich-rechtliche Wertung zur Frage der Veranlassung behördlicher Maßnahmen keinerlei Aussagekraft für die Frage, inwieweit ein bestimmter Sachverhalt zivilrechtlich als Verstoß gegen ein Verbots- oder Schutzgesetz bewertbar ist und demgemäß auf dieser Grundlage einen Anspruch aus Bereicherung oder Delikt auszulösen vermag.

Abweichendes lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung herleiten, da dieser einer unterschiedlichen Erfassung eines Lebenssachverhaltes im öffentlich-rechtlichen Regelungskontext gegenüber der Behandlung in Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht entgegensteht (Senat, Urteil vom 06.05.2024, 19 U 76/23, juris Rn. 62-66). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet die rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Inhalte von Rechtssätzen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten keine gegenläufigen Regelungen erreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, juris, Rn. 58; vgl. hierzu auch Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 100, Rn. 85 ff.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn der Normgeber mit abweichenden Regelungen der Eigenart der verschiedenen Regelungsbereiche Rechnung trägt, was insbesondere unterschiedliche Wertungen im Zivilrecht gegenüber dem öffentlichen Recht rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969, 1 BvR 457/66, juris, Rn. 21 zu unterschiedlichen Wertungen im Steuer- und Handelsrecht).

Mit diesem Gehalt ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung von der fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffen worden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.12.1999, 11 C 9/99, juris, Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 24.10.2019, B 9 SB 1/18 R, juris, Rn. 27). Im zivilrechtlichen Kontext ist er insbesondere dafür herangezogen worden, um im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers auf Normen anderer Gesetze zurückzugreifen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.06.2006, II ZB 21/05, juris, Rn. 10; Urteil vom 06.12.2017, XII ZR 95/16, juris, Rn. 22, Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73), wobei abweichende Wertungen im öffentlichen Recht gegenüber dem Zivilrecht insbesondere mit den Aspekten der schon im Grundsatz nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen in den jeweiligen Regelungszusammenhängen als gerechtfertigt bewertet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73 zu unterschiedlichen Wertungen im Sozialrecht und Mietrecht).

eee)

Soweit dahin argumentiert wird, mit einer Anwendung glücksspielrechtlicher Regelungen auf Sachverhalte, die sich im Ausland ereignet haben, werde gegen völkerrechtliche Prinzipien verstoßen (OGH Österreich, Urteil vom 11.12.2023, 7 Ob 155/23d, BeckRS 2023, 38794 Rn. 19 f.; LG Bonn, Urteil vom 02.11.2023, 20 O 11/23, juris Rn. 47), verkennt diese Bewertung das Verhältnis des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips zur Materie des internationalen Privatrechts.

Das völkergewohnheitsrechtliche Territorialitätsprinzip gilt nur für die Durchsetzung von Hoheitsakten, nicht dagegen für die Rechtsanwendung (Lehmann in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 13 - Internationales Wirtschaftsrecht, 9. Auflage 2025, Teil 10 Rn. 125), d. h. es ist lediglich dazu bestimmt, zu verhindern, dass ein Staat auf dem Gebiet eines anderen ohne dessen Zustimmung Hoheitsgewalt ausübt (Isensee/Kirchhof in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2013, § 230 Gebiets- und Personalhoheit des Staates Rn. 10 f. m.w.N.; Kronke/​Haubold in: Kronke/​Melis/​Kuhn, Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2017, Kapitel 1. Völker- und europarechtlicher Rahmen, Rn. 1; vgl. für eine Enteignung: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2006, 4 U 153/02, juris Rn. 94).

Zu unterscheiden sind Geltungsbereich und Anwendungsbereich einer Rechtsnorm (Isensee/Kirchhof a.a.O.; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21.01.2026, IV ZR 40/25, juris Rn. 11, 27 f.). Während der Geltungsbereich der Rechtsnorm eines Staates, innerhalb dessen dieser Staat zur Durchsetzung der Norm Hoheitsbefugnisse ausüben kann, nie über das Territorium des Staates hinausgeht, wird der Anwendungsbereich einer Norm durch das Kollisionsrecht in den vorgenannten weiten, ihm vom Völkerrecht gelassenen Grenzen bestimmt (Lehmann, Kronke/Haubold a.a.O.). Völkerrechtlich wird die Befugnis eines Staates, Rechtsnormen zu setzen, welche im Ausland stattfindende Sachverhalte erfassen, nicht begrenzt - es existiert kein völkerrechtliches Verbot, Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts auch an ausländische Sachverhalte anzuknüpfen (BGH, Beschlüsse vom 07.03.2017, EnVR 21/16, juris Rn. 46 und vom 13.11.2018, EnVR 30/17, juris Rn. 25; Hidien in: Kirchhof/​Kube/​Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 303. Lieferung, 2/​2020, § 49 EStG, Rn. A 798; Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 30 SGB I [Stand: 02.10.2024] Rn. 18; Hauck in: Hauck/​Noftz, SGB I Kommentar - Allgemeiner Teil, Mai 2000, § 30 SGB 1, Rn. 1; Lehmann, Kronke/Haubold a.a.O.).

Es begegnet daher keinen völkerrechtlichen Bedenken, wenn Art. 6 Rom-I-VO zur Bestimmung des anwendbaren Rechts (übereinstimmend mit den Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit) lediglich die Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers (nach Art. 17 Brüssel Ia-VO: Wohnsitz) verlangt und auf diese Weise auch solche Sachverhalte deutschem Sachrecht unterstellt, bei denen einzelne oder alle für die Anspruchsverwirklichung relevanten Handlungen des Verbrauchers außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgeführt worden sind.

fff)

Die Argumentation, der vom Senat befürworteten Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 stehe eine beschränkte Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer entgegen, da diese nur zur Regelung von Sachverhalten innerhalb des jeweiligen Bundeslandes und nicht in die Kompetenzen anderer Bundesländer oder gar Staaten einzugreifen befugt seien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 03.04.2025, 24 U 3358/24 e, juris Rn. 46), greift ebenfalls nicht durch.

Die Argumentation geht insoweit ins Leere, als im Rahmen der Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der Teilnahmeeröffnung gerade nicht an einen im Ausland stattgefundenen Sachverhalt angeknüpft wird, sondern an die Eröffnung des Spielerkontos welches der Kläger vom Inland aus veranlasst hat, sowie das zitierte planerisch-organisatorische Rahmengefüge, das den Wesensgehalt des „Veranstaltens“ ausmacht. Allerdings sei eingeräumt und klargestellt, dass der Senat auch insoweit nicht als entscheidend erachtet, dass sich der Spieler bei Eröffnung des Spielerkontos im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern lediglich, ob er zu diesem Zeitpunkt in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Grundannahme, der Landesgesetzgeber überschreite seine Gesetzgebungskompetenz, wenn in Anwendung eines Landesgesetzes ein Sachverhalt herangezogen werde, der sich außerhalb des Bundeslandes ereignet hat oder hieraus eine Rechtsfolge hergeleitet wird, die zu regeln außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundeslandes liege, ist rechtlich nicht tragfähig.

Ein Landesgesetzgeber überschreitet seine Gesetzgebungskompetenz, wenn er Regelungen für Sachverhalte trifft, die sich außerhalb seines Territoriums ereignet haben, nicht aber dann, wenn er lediglich an solche Sachverhalte anknüpft (vgl. zur Berücksichtigung von Studienzeiten in anderen Bundesländern in Zusammenhang mit Studiengebühren: BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, 6 C 8/00, juris Rn. 14 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2006, 20 K 5773/04, juris Rn. 26).

Es ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn ein Gesetzgeber Regelungen erlässt, die Sachverhalte räumlich jenseits seines Hoheitsbereichs betreffen, sofern ein Anknüpfungspunkt innerhalb des Hoheitsgebietes vorhanden ist (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1983, 2 BvR 475/78, juris Rn. 96; Urteil vom 01.12.1954, 2 BvG 1/54, juris Rn. 72; BFH, Urteil vom 17.05.2021, IX R 32/18, juris Rn. 21; FG Kiel, Urteil vom 05.06.2018, 5 K 17/16, juris Rn. 77). Die Grundsätze des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips (s. o.) gelten entsprechend (FG Kiel a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2011, 27 K 1005/09, juris Rn. 44; Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd.VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 33; Becker, ZfWG Beilage 2020, Nr. 02, S. 14, 17).

Vorliegend steht nicht die Regelung eines außerhalb Deutschlands oder eines bestimmten Bundeslandes sich ereignenden Sachverhaltes in Rede, sondern die Heranziehung eines Gesamtsachverhaltes, der im Einzelfall Teilakte beinhalten kann, die im Ausland stattgefunden haben. Dies stellt keine Regelung eines Auslandssachverhaltes dar, sondern lediglich ein Anknüpfen an eine Gesamtmenge von Sachverhaltselementen, von denen einige im Ausland stattgefunden haben. Herangezogen werden nämlich neben der Schaffung eines organisatorischen Rahmens durch Einrichtung eines Spielerkontos auch die Vornahme weiterer Einzelakte wie die Vornahme von Einzahlungen, das Platzieren und der Konsum konkreter Spiele erfasst, von denen einige sich im Ausland ereignet haben. Weder wird der im Ausland stattgefundene Sachverhalt geregelt, noch wird er auch nur maßgeblich herangezogen, indem entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Zudem ist mit der Heranziehung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich des (Landes-) Gesetzes auch das Erfordernis des Vorhandenseins eines Anknüpfungspunktes im Hoheitsgebiet erfüllt.

ggg)

Schließlich überzeugt auch die gegenläufige Argumentation nicht, aus der Heranziehung bestimmter Sachverhalte im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen aus § 812 BGB i.V.m. § 134 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB die Annahme herzuleiten, es werde verkannt, für welche Lebenssachverhalte ein Landesgesetz mit Rücksicht auf die Gesetzgebungskompetenz des betreffenden Landes als geltend anzuerkennen sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 03.04.2025, 24 U 3358/24 e, juris Rn. 46).

Zwar ist lediglich das Recht der Gefahrenabwehr (Polizei- und Ordnungsrecht) - abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Regelungen in Art. 73 Nr. 9a, 10 GG - Gegenstand der Gesetzgebung der Länder nach Art. 70 GG, wogegen das Zivilrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist. Es wäre jedoch verfehlt, hieraus herleiten zu wollen, ein Verstoß gegen Regelungen des GlüStV 2012/2021 oder des Gesetzes über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (Online-Casinospiel Gesetz NRW - OCG NRW, GV. NRW. 2022 S. 258, i. F.: OCG NRW) könne nur dann für die Annahme einer Verbots- (§ 134 BGB) oder Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) herangezogen werden, wenn die Behörden des Bundeslandes auch gefahrenabwehrrechtlich zum Einschreiten befugt seien, so dass das Bejahen eines zivilrechtlichen Anspruchs die Wertung einer auf die Behördenzuständigkeit bezogenen Gesetzgebungskompetenzüberschreitung impliziere. Eine solche Betrachtung würde nur unzureichend differenzieren zwischen der Frage der Befugnis von Behörden zu einem Tätigwerden außerhalb des Hoheitsgebietes (Geltungsbereich) und der Möglichkeit der Erfassung eines Sachverhaltes im Rahmen der Gesetzesanwendung (Anwendungsbereich, s. o. unter eee)) sowie zwischen zivilrechtlichen- und öffentlich-rechtlichen Bewertungen (s. o. unter ddd) und 2. c) bb) ccc)).

Aus den etwaig öffentlich-rechtlich territorial beschränkten Befugnissen einer Behörde folgt gerade nicht, dass betreffend der insoweit in Rede stehenden Sachverhalte kein Nichtigkeitsverdikt nach § 134 BGB oder die Wertung einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB getroffen werden dürfte. Weder kann oder darf der Landesgesetzgeber bezogen auf seine Landesgesetze eine Regelung dahin treffen, inwieweit die Landesgesetze nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 812, 134, 823 Abs. 2 BGB bei der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche herangezogen werden dürfen, noch kann daraus, dass eine solche Heranziehung vorgenommen wird, eine Wertung dahingehend hergeleitet werden, der Landesgesetzgeber hätte quasi hypothetisch seine Gesetzgebungskompetenz überschritten, wenn er eine auf die §§ 812, 134, 823 Abs. 2 BGB bezogene Wertung hätte treffen wollen.

dd)

Die hier vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 wird Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die vorrangig darin zu sehen sind, Rechtsklarheit über das auf die jeweiligen Glücksspiele anwendbare Recht zu schaffen (Nolte a.a.O., § 3 GlüStV Rn. 45). Dies wird dadurch gewährleistet, dass zwischen der Bestimmung des Anwendungsbereichs des GlüStV nach Maßgabe von dessen § 3 Abs. 4 und der international-privatrechtlichen Wertung nach Maßgabe der - höherrangigen - Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO Konkordanz hergestellt wird.

Dies steht zudem in Übereinstimmung mit den weiteren Zielen des GlüStV und insbesondere dem Sinn und Zweck der vorliegend relevanten Verbotsnormen des § 4 GlüStV 2012/2021. Sinn und Zweck der Verbote ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Bezogen auf den zu schützenden Personenkreis ist es daher plausibel, auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder/und den Wohnsitz abzustellen. Ein Staat hat bei Schaffung verbraucherschützender Vorschriften regelmäßig weniger den sich bloß zufällig und flüchtig wegen Durchreise oder Urlaubs in seinem Territorium aufhältigen Personenkreis im Blick als denjenigen, der dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und für den er auf diese Weise ein Schutzniveau mit einer gewissen Nachhaltigkeit garantieren kann.

Versteht man den Schutzzweck als auf diesen Personenkreis bezogen, ergeben auch Nebenziele Sinn wie die Vermeidung von Belastungen des Sozial- und Gesundheitssystems infolge ausufernden Konsums von Glücksspielen, da bei lediglich zufällig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhältigen Personen eher eine Belastung der Sozial- und Gesundheitssysteme ihrer Heimatländer droht als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland.

ee)

Die vom Senat vorgenommene Auslegung vermeidet überdies Wertungswidersprüche.

So begrenzt § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (Online-Casinospiel Gesetz NRW - OCG NRW, GV. NRW. 2022 S. 258) den Geltungsbereich einer Konzession auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, sieht dieses Erfordernis nach § 5 Abs. 2 aber bereits dann als gewahrt, wenn die Konzessionsinhaber Online-Casinospiele ausschließlich Personen anbieten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Ein Abstellen auf den aktuellen Aufenthaltsort des Spielers zum Zwecke der Bestimmung des Geltungsbereichs der Konzession normiert § 5 Abs. 3 OCG-NRW dagegen als Ausnahmeoption, die vom Konzessionsbewerber beantragt werden müsste.

Da dementsprechend nach § 5 Abs. 2 OCG-NRW ein Auslandsspiel eines in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Spielers von einer für NRW erteilten Lizenz gedeckt ist, enthält dies die Wertung, dass § 5 Abs. 2 OCG-NRW auch Auslandsspiele erfasst und bei vorhandener Lizenz als rechtmäßig bewertet, so dass im Rahmen der zivilrechtlichen Anknüpfung über § 134 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB die Annahme einer Verbots- oder Schutzgesetzverletzung ausscheiden muss. Es wäre nun widersprüchlich, wollte man den umgekehrten Fall der nicht vorhandenen Lizenz rechtlich dahingehend behandeln, dass dieser von den Regelungen des OCG-NRW sowie des GlüStV schon nicht erfasst wird. Konsequent wäre es vielmehr, für die Komplementärsituation des Fehlens einer Lizenz eine Verbots- bzw. Schutzgesetzverletzung zu bejahen und so ebenso wie die Legalisation durch Konzession auch das Rechtswidrigkeitsverdikt wegen fehlender Konzession auf Auslandsspielteilnahmen zu erstrecken.

Ein weiterer Widerspruch ergäbe sich, folgte man der bisher vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, in Zusammenhang mit der Regelung der Online-Casinospielsteuer nach § 19 OCG-NRW. Nach § 19 Abs. 1 OCG-NRW unterliegen Online-Casinospiele der Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes veranstaltet werden, was § 19 Abs. 1 Satz 2 OCG-NRW dahin definiert, dass hierfür darauf abzustellen ist, ob der Spieler die „zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen“ im Geltungsbereich des Gesetzes vornimmt, ohne dies näher zu erläutern. Für den Fall der Spielteilnahme über ein Spielerkonto nach § 6a GlüStV 2021 regelt § 19 Abs. 3 OCG-NRW dann allerdings, dass die vorbezeichneten Handlungen als in demjenigen Bundesland vorgenommen gelten, welches die Konzession erteilt hat. Wird hiernach also bei in NRW lizenzierten Anbietern für die steuerliche Erfassung von Auslandsspielteilnahmen eine Teilnahme in NRW angenommen, ohne dass noch überprüft werden müsste, welches die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen sein sollten und wo sie vorgenommen wurden, steht damit eine Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 dahingehend, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist in Einklang, wogegen ein Verständnis dahin, dass jeweils auf den Aufenthaltsort des Spielers bei Vornahme des einzelnen Spiels abgestellt werden müsste, hiermit in Widerspruch stünde.

Mit der nordrhein-westfälischen Regelung im Ergebnis weitgehend übereinstimmend definiert § 39a des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) zur Regelung der Steuerpflicht den Ort der Veranstaltung eines Online-Casinospiels dahin, dass es im Geltungsbereich des Gesetzes veranstaltet wird, wenn „der Spieler im Zeitpunkt der Vornahme der zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen seinen registrierten Wohnsitz“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es also ebenfalls nicht auf denjenigen Ort ankommen soll, an dem sich der Spieler aufhält, wenn er eine Einzahlung vornimmt, einen Einsatz vornimmt oder ein Spiel konsumiert.

Auch das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz-SH) sieht eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsort des Spielers nicht vor, indem es in § 3 Abs. 9 S. 4 Glücksspielgesetz-SH als Ort, an welchem dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme an einem Online-Glücksspiel eröffnet wird, denjenigen Ort definiert, wo der Spieler seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Während sich also, soweit man der bislang vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgte, die aufgezeigten Wertungswidersprüche ergäben, drohen solche bei Einnahme des hier vertretenen Rechtsstandpunktes nicht, weil landesrechtliche Regelungen, wonach zur Bestimmung des Ortes der Teilnahmeeröffnung bei Online-Glücksspiel auf den jeweiligen Aufenthaltsort des Spielers abzustellen sei, nicht getroffen worden sind (vgl. nur [Bayrisches] Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, AGGlüStV, vom 20.12.2007, GVBl. S. 922, BayRS 2187-3-I; Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021, HmbGlüStVAG vom 29. Juni 2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31.08.2022, HmbGVBl. S. 453, 454; Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg, BbgGlüAG vom 23.06.2021, GVBl.I/21, [Nr. 22], zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 05.03.2024, GVBl.I/24, [Nr. 9], S.10; Glücksspielgesetz für das Land Sachsen-Anhalt, GlüG LSA, GVBl. LSA 2012,320, 7137.5, Thüringer Glücksspielgesetz; ThürGlüG Vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.07.2024, GVBl. S. 204, 209; Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino, ThürSpbkOCG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.04.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2025, GVBl. S. 191; Niedersächsisches Glücksspielgesetz, NGlüSpG, Gliederungs-Nr. 21013, vom 17.12.2007, Nds. GVBl. S. 756 - VORIS 21013, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2012).

ff)

Die vom Senat befürwortete Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 vermeidet schließlich und vor allem Rechtsschutzlücken, die ausgehend von den Regelungszwecken des GlüStV 2012/2021 sowie des höherrangigen Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO nicht logisch und nicht plausibel wären.

Der Regelungszweck von Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO liegt darin, dem Verbraucher das Verbraucherschutzniveau des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu garantieren. Übereinstimmend mit dem Regelungszweck des GlüStV sollen diejenigen Personen, die im Geltungsbereich des GlüStV ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hierdurch geschützt werden.

Diese Schutzzwecke würde vereitelt, wollte man dem Verbraucher für aus dem Ausland heraus initiierte Spiele den Schutz des GlüStV entziehen.

Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die entstehenden Rechtsschutzlücken nicht durch die verbraucherschützenden Vorschriften desjenigen Staates, in dem sich der Spieler zur Zeit des Auslandsspieles befand, kompensiert werden könnten.

Dies würde, soweit man der bislang vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgte, zu dem Ergebnis führen können, dass das Sachrecht zweier benachbarter Mitgliedsstaaten der EU (z. B. Deutschland und Österreich) zwar jeweils die Erstattung von Spielverlusten aus nicht lizenziertem Online-Glücksspiel vorsieht, ein Anspruch aber gleichwohl nicht erfolgreich würde geltend gemacht werden können, und zwar weder vor Gerichten des einen, noch vor denjenigen des anderen Staates, wenn der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem einen Staat hat, sich aber in dem anderen Staat aufhielt, als er Online-Glücksspiele konsumierte. Das Gericht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes (z. B. Deutschland) sähe sich zwar nach den Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO als zuständig an und würde in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO auch sein eigenes Sachrecht anwenden, müsste aber, wollte es der bislang vorherrschenden deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung folgen, die Klage wegen des Aufenthaltsortes bei Spielkonsum abweisen. Das Gericht des Staates des tatsächlichen Aufenthaltes bei Spielkonsum (z. B. Österreich) wiederum müsste sich in Anwendung der Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO bereits als unzuständig ansehen. Selbst wenn es sich fehlerhaft als zuständig ansähe, müsste es nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO deutsches Sachrecht anwenden und die Klage dann doch wieder unter Verweis auf den vermeintlich begrenzten Anwendungsbereich des GlüStV abweisen, wenn es der bislang vorherrschenden Rechtsprechung folgte.

Für dieses wenig sachgerechte Ergebnis ist kein dieses rechtfertigender Grund ersichtlich.

Dies entspricht auch der Sichtweise des Generalanwaltes, der zur Erläuterung seines mit „selbstverständlich“ attributierten Standpunktes die Gefahren einer Zersplitterung des anzuwendenden Rechts der Unvorhersehbarkeit der maßgeblichen Rechtsordnung aus Schädigersicht benennt, weshalb er es als angezeigt erachtet, davon auszugehen, dass die Spieleinsätze vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aus getätigt wurden und die Frage offenzulassen, an welchem Ort sich der Spieler bei Spielteilnahme aufgehalten hat (Schlussanträge des Generalanwalts T. vom 12.06.2025, C-77/​24, Celex-Nr. 62024CC0077, juris Rn. 68 f.).

e)

Der zuerkannte Zinsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 288, 291 BGB.

f)

Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch, da die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst Ende 2023 zu laufen begonnen hat.

Zwar kommt es für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung an, sondern allein auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 13).

Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits vor 2023 Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhalts (hier: Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen) hatte, was zu Lasten der Beklagten geht, da darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner ist (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 10. Auflage 2025, § 199 BGB, Rn. 46). Wie bereits ausgeführt (s. o. unter II2.c)dd)) ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er informatorisch angehört plausibel angegeben hat, erst im Frühjahr 2023 von der Illegalität des Onlineglückspiels der Beklagten erfahren zu haben, worunter auch der Aspekt des Fehlens einer Erlaubnis für Nordrhein-Westfalen fällt.

Demgegenüber hat die Beklagte schon keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen auf einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Insbesondere reicht ein auf der Website enthaltener Hinweis auf eine maltesische Lizenz nicht aus, um bereits für einen früheren Zeitpunkt eine Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen anzunehmen. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn der Hinweis zur Kenntnis genommen worden wäre und aus dem Vorhandensein einer ausländischen Lizenz auf das Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen hätte geschlossen werden müssen. Hierbei würde es sich jedoch um eine rechtliche Wertung handeln, bzw. um eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer ausländischen Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Wohnort des Klägers gültigen deutschen Lizenz getroffen werden kann. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 10.04.2026, 19 U 36/24, juris Rn. 182).

III.

Zu einer Aussetzung des Verfahrens sieht der Senat keine Veranlassung.

Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde durch Urteil vom 16.04.2026 abgeschlossen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris), so dass diesbezüglich schon keine Aussetzung mehr in Betracht kommt. Auch der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris; beim EuGH geführt unter C-898/24) gibt indes nach der Ansicht des Senats keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Stuttgart, Urteile vom 31.01.2025, 5 U 89/24, juris Rn. 127 ff. und vom 23.05.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 127 ff.; OLG München, Urteil vom 16.04.2026, 14 U 2842/25e, juris Rn.98).

Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Gerichtshof der Europäischen Union die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).

Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris; Vorlageverfahren beim EuGH geführt unter C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Hiervon bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK-ZPO, 60. Edition, Stand: 01.03.2026, § 148 ZPO Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse der Klägerin an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen. Diese Erwägungen veranlassen den Senat auch zu der Wertung, in Bezug auf das vom Bundesgerichtshof zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2026, I ZR 216/25, juris) ebenfalls von einer Aussetzung abzusehen.

Hierbei wurden die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. C-440/23, juris) sowie diejenigen des Generalanwaltes T. in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 und vom 19.03.2026 in der Rechtssache C-530/24 (jeweils bei juris) berücksichtigt.

IV.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.07.2026 – 19 U 35/25, ECLI:DE:OLGK:2026:0717.19U35.25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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