Leitsatz
Gebühr für Verwerfung einer Beschwerde entsteht ohne Kostengrundentscheidung.
Gründe§
Die gemäß § 66 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berechnung der Gebühr erfolgte rechtmäßig. Sie folgt im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung einer sonstigen Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus Zif. 1812 KV GKG; einer Kostenentscheidung bedarf es hierfür nicht (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 26. März 2008 - 13 Ta 51/08, Rn. 12, juris; LG Koblenz, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 6 T 106/10, Rn. 4, juris; BeckOK KostR/Dörndorfer, 51. Ed. 1.12.2025, GKG KV 1812 Rn. 13). Das Unterbleiben einer Kostenentscheidung darf insbesondere nicht verwechselt werden mit einem Ausspruch zur Gebührenfreiheit, wobei auch insoweit der Ausspruch auslegungsbedürftig sein kann (vgl. Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG KV 1812 Rn. 4). Dem Gericht stünde frei, eine Anordnung über die Nichterhebung von Gebühren zu treffen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 11 WF 1120/09, juris). Dies ist vorliegend indes nicht geschehen und hierfür bestand auch keine Veranlassung.