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# Oberlandesgericht Köln, Versäumnisurteil vom 20.09.2024 – 6 U 1/24

ECLI:DE:OLGK:2024:0920.6U1.24.00

## Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO wird ebenso wie die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.12.2023 (14 O 236/21) zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.950,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO war nicht veranlasst, da bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss sein könnte, vorliegen.

**Rn. 3**

Da der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 in der Sache keinen Antrag gestellt hat, ist der Kläger gemäß § 333 ZPO als im Termin nicht erschienen anzusehen, weshalb seine Berufung auf Antrag der Beklagten gemäß § 539 Abs. 1 ZPO durch Versäumnisurteil zurückzuweisen war.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Versäumnisurteil vom 20.09.2024 – 6 U 1/24, ECLI:DE:OLGK:2024:0920.6U1.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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