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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31.03.2022 – 9 U 165/21

9. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2022:0331.9U165.21.00

Oberlandesgericht Köln

## Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 31.03.2022 durch den Richter am Oberlandesgericht Y., die Richterin am Oberlandesgericht I. und die Richterin am Oberlandesgericht O.

einstimmig beschlossen :

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 312/20) vom 07.07.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 15.000,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.01.2022 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, so dass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31.03.2022 – 9 U 165/21, ECLI:DE:OLGK:2022:0331.9U165.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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