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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.03.2022 – 20 U 321/21

20. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2022:0322.20U321.21.00

## Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 41 O 20/21 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.195,68 € festgesetzt.

## Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 1. März 2022 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass für eine weitergehende Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.03.2022 – 20 U 321/21, ECLI:DE:OLGK:2022:0322.20U321.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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