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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.11.2021 – 17 W 173/21

17. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2021:1126.17W173.21.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. Mai 2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 des Rechtspflegers der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. April 2021 - 3 O 229/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

G r ü n d e :

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass notwendige Sachverständigenkosten regelmäßig Teil des zu ersetzenden Schadens sind (vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 249 BGB Rn 58, 56) und – auch – materiell-rechtlich geltend gemacht werden können („Doppelnatur“). In die alle materiellen Ansprüche umfassende Ausgleichsklausel, wonach mit der Zahlung und dem abgeschlossenen Vergleich „alle Ansprüche der Klägerin aus der Behandlung durch die Beklagten gegen die Beklagten … abgegolten und erledigt“ sind, „seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig oder zukünftig, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, vom Vorstellungsvermögen der Parteien umfasst oder nicht umfasst“, waren auch die Sachverständigenkosten einbezogen. Darunter fielen selbstverständlich auch diejenigen Ansprüche und Kosten der Klägerin, die zur Bestätigung der Haftung der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach aufgewandt worden sind, insbesondere also die Kosten von Privatgutachten, zumal diese den Beklagten nicht bekannt waren und sie deshalb das Risiko, welche weiteren Ansprüche und Kosten in dem Verfahren über die Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits über diejenigen nach den gesetzlichen Kostenbestimmungen (GKG und RVG) hinausgehend noch hinzukommen könnten, nicht abschätzen konnten. Für die Kostenverteilung nach Nr. 3 des Vergleichs verblieben nur noch die „reinen Prozesskosten“ (vgl. Zöller/Herget, 34. Aufl. 2022, vor § 91 ZPO Rn 11 f.). Es obliegt der Partei, die Sachverständigenkosten nach Abschluss eines umfassenden Vergleichs geltend zu machen beabsichtigt, aus Gründen der Fairness und Transparenz darüber eine ausdrückliche Vereinbarung oder zumindest Klarstellung vor der (endgültigen) Einigung zu erzielen. Ansonsten droht der Gegenpartei, im Rahmen der nachfolgenden Kostenfestsetzung mit Kosten konfrontiert zu werden, mit denen sie nicht gerechnet hat und ggfs. auch nicht rechnen musste und die unter Umständen so erheblich sein können, dass sie bei deren Kenntnis den Vergleich nicht oder jedenfalls nicht so geschlossen hätte. Der Hinweis auf „bekannte“ und „unbekannte“ Ansprüche sowie die Formulierung, dass damit „alle Ansprüche“ abgegolten und erledigt sein sollten, kann nur dahin verstanden werden, dass beide Partei mit irgendwelchen weiteren Ansprüchen und Kosten ausgeschlossen sind. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 10. September 2020 – 17 W 25/20 und 104/20).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.11.2021 – 17 W 173/21, ECLI:DE:OLGK:2021:1126.17W173.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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