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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.01.2021 – 18 U 277/19

18. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2021:0121.18U277.19.00

## Tenor

Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes zu folgenden Fragen:

1. Stellt die in der Steuerungssoftware des Motors EA288 im streitgegenständlichen Fahrzeug VW T 6 Multivan Comfortline 2,0 l TDI BlueMotion Technology (Euro 6) mit der FIN A ursprünglich enthaltene Fahrkurven-/Zykluserkennung aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung dar?

2. Bei Verneinung der Frage zu Ziffer 1: Warum nicht? Traten insbesondere keine außergewöhnlich hohen Emissionswerte außerhalb der Prüfbedingungen des NEFZ auf oder bestehen anderweitige Erkenntnisse, die den Rückschluss darauf zulassen, dass die Fahrkurvenerkennung die Wirksamkeit der Abgasreinigung nicht beeinflusst hat? Wenn ja, welche?

3. Bei Bejahung der Frage zu Ziffer 1: Warum ist kein verpflichtender Rückruf des Fahrzeugs erfolgt?

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.01.2021 – 18 U 277/19, ECLI:DE:OLGK:2021:0121.18U277.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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