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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2021 – 13 U 82/14

13. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2021:0113.13U82.14.00

## Tenor

wird die als „Anhörungs-Rüge“ bezeichnete Eingabe der Beklagten zu 1) vom 2. 1. 2021 als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Soweit sich die Eingabe gegen die unterbliebene Ladung des Prozesspflegers der Beklagten zu 1) zum Termin vom 18. 11. 2020 wendet, so ist sie unzulässig, weil die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet. Im Übrigen war Rechtsanwalt A in dem Termin durch den von ihm namens der Beklagten zu 1) mandatierten Rechtsanwalt B vertreten, der sich als geladen bekannt hat. Soweit die Eingabe Ausführungen in der Sache enthält, berücksichtigt sie nicht das heute verkündete Urteil des Senats.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2021 – 13 U 82/14, ECLI:DE:OLGK:2021:0113.13U82.14.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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