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Oberlandesgericht Köln, Anerkenntnisurteil vom 26.06.2020 – 6 U 281/19

6. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGK:2020:0626.6U281.19.00

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Geschäftsverkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu werben oder werben zu lassen durch Aufbringung ihrer Prüfplakette (Wewira-Etikette gem. § 26 BGV D6) auf dem mit der markenrechtlich geschützten Wort- und Bildmarke des Klägers „A“ (DPMA RegNr. 3xx58xxx), dem Aufdruck „Service mit Gütesiegel“ sowie dem Hinweis „nächste Prüfung gem. UVV“ versehenen Aufklebers, wie hier nachfolgend ersichtlich:

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.