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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.02.2020 – 20 W 9/19

20. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2020:0206.20W9.19.00

## Tenor

wird auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Streitwertfestsetzung für das landgerichtliche Verfahren im Teilurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2019 – 26 U 25/18 – betreffend den Klageantrag Ziffer 1 abgeändert wird. Der Streitwert für diesen Klageantrag wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt danach 14.660,00 €.

## Gründe

Das Landgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1 mit 500,00 € zu gering bewertet. Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist in Bezug auf den jeweiligen Antrag das „Angreiferinteresse“, d. h. des Klägers, Widerklägers oder Rechtsmittelführers, der den Antrag anhängig macht, und zwar zur Zeit der Einreichung (§ 4 ZPO). Der vom Landgericht festgesetzte Wert dürfte sich dagegen am Interesse der Beklagten orientieren, die begehrten Auskünfte und Belege vorlagen nicht leisten zu müssen, das sich rechtlich nach dem für die Auskunftserteilung und Belegvorlage erforderlichen Aufwand bemisst.

Der Bedeutung des mit der Klage verfolgten Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position der Klägerin wie auch dem Umstand, dass sich die Klägerin im konkreten Fall durch die erstrebten Auskünfte mittelbare wirtschaftlichen Vorteile verspricht, wird nach Einschätzung des Senats eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 € gerecht (vgl. Beschluss des Senats vom 3.9.2019 – 20 W 10/18).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.02.2020 – 20 W 9/19, ECLI:DE:OLGK:2020:0206.20W9.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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