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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2020 – 5 U 55/19

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2020:0113.5U55.19.00

## Tenor

wird das Zustandekommen des nachfolgenden Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt:

1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Anerkennung eines Behandlungsfehlers zur Abgeltung aller Ansprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft – seien sie bekannt oder unbekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, in die Vergleichsabwägungen einbezogen oder nicht einbezogen – einen Abfindungsbetrag in Höhe von 6.000 €.

2. Damit sind alle materiellen und immateriellen Ansprüche der Klägerin aus der streitgegenständlichen Behandlung für Vergangenheit und Zukunft einschließlich auch eventueller Ansprüche gegen sonstige Mitarbeiter des Krankenhauses sowie auch außergerichtliche Kosten ausgeglichen und erledigt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 87 %, die Beklagten zu 13 %. Die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Beratung oder Vertretung trägt jede Partei selbst.

Der Berufungsstreitwert und der Wert des Vergleiches werden auf 45.000 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2020 – 5 U 55/19, ECLI:DE:OLGK:2020:0113.5U55.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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