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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.12.2019 – 20 W 20/19

20. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2019:1219.20W20.19.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 2019 – 26 OH 4/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## GRÜNDE

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 – mit sehr kurzer Begründung, aber im Ergebnis zutreffend – entschieden, dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht abzuhelfen.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das von der Antragstellerin angestrebte selbstständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben.

Eine im Rahmen von § 485 Abs. 1 ZPO relevante Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens des Zeugen A ist nicht zu besorgen. Das Erinnerungsvermögen von Zeugen mag regelmäßig mit fortschreitender Zeit abnehmen. Das betrifft grundsätzlich jede Zeugenbefragung und kann nicht ausreichen, die besonderen Voraussetzungen für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zu begründen. Hier kommt hinzu, dass dem Zeugen gegen seine verblassende Erinnerung die von ihm geführte Behandlungsdokumentation zur Verfügung steht (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 18779).

Dem Landgericht ist auch in der Argumentation zu folgen, dass der Besorgnis, die Behandlungsdokumentation des Zeugen könne verloren gehen, mithilfe der Mitwirkung des Sohnes der Antragstellerin, um dessen Gesundheitszustand es geht, entgegengewirkt werden könnte. Da nicht vorgetragen wurde, dass dahingehende Initiativen der Antragstellerin erfolglos geblieben wären oder keine Aussicht auf Erfolg hätten, kann von einem drohenden Beweismittelverlust nicht ausgegangen werden. Eine Mitwirkung des Sohnes der Antragstellerin, der den Zeugen von seiner beruflichen Schweigepflicht entbinden müsste, ist ohnehin erforderlich, wenn der Zeuge – gleichgültig ob im Klageverfahren oder im selbstständigen Beweisverfahren – zu seinen aus der Behandlung erwachsenen Erkenntnissen aussagen soll.

Vor allem aber stimmt die Grundannahme der Antragstellerin nicht. Es ist nicht zu besorgen, dass wegen Ablaufs der Frist des § 630f Abs.3 BGB die Behandlungsunterlagen, die dem Zeugen eine Aussage im Klageverfahren erleichtern sollen, in absehbarer Zeit in Wegfall geraten werden. Nach § 630f Abs. 2 S. 1 BGB ist der Behandelnde nämlich verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Dementsprechend beginnt die Zehnjahresfrist gemäß Abs. 3 erst nach Abschluss der Behandlung. Wie die Antragsschrift ausführt markiert das Jahr 2008 jedoch nicht den Abschluss, sondern den Beginn der noch immer fortdauernden Behandlung des Sohnes der Antragstellerin durch den Zeugen. Die Frist gemäß § 630f Abs. 3 BGB hat demnach noch nicht zu laufen begonnen.

Die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO) sind nicht gegeben.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 94.449 €

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.12.2019 – 20 W 20/19, ECLI:DE:OLGK:2019:1219.20W20.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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