nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.09.2015 – 28 Wx 18/15

ECLI:DE:OLGK:2015:0904.28WX18.15.00

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.08.2015 wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, denn eine solche sieht das Gesetz in den Fällen des § 335a HGB nicht vor (vgl. bereits Senat v. 10.03.2015 - 28 Wx 2/15, n.v. sowie allgemein zum FamFG Fischer, in: Münchener Kommentar, FamFG, 2. Aufl. 2013 § 70 Rn. 25; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 70 Rn. 10 und - speziell zu den Verfahren nach § 335, 335a HGB - Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 7). Da diese enge Lesart zu den hier im Gesetz für anwendbar erklärten FamFG-Regelungen eindeutig dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (BT-Drs. 16/6308, S. 205 zu § 62 des Entwurfs zur FGG-Reform), scheidet insbesondere eine analoge Anwendung des § 544 ZPO mangels Regelungslücke ersichtlich aus (Fischer, a.a.O.). Sie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) keinesfalls geboten. Insbesondere steht dem Betroffenen im Einzelfall ggf. auch noch die Individualverfassungsbeschwerde offen bzw. die besondere Rechtsschutzmöglichkeit aus § 44 FamFG, um besondere Härten abzumildern.

**Rn. 3**

Bei der Einführung der Rechtsbeschwerde in § 335a HGB hat der Gesetzgeber an dieser Stelle ersichtlich keinen Sonderweg einschlagen wollen, sondern die Zulassungsbedürftigkeit der Rechtsbeschwerde mehrfach ausdrücklich herausgestellt (BT-Drucks. 17/13221, S. 10). Ein Antrag der SPD-Fraktion im Gesetzgebungsverfahren für die Einführung einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde wurde ausdrücklich abgelehnt (BT-Drs. 17/14204, S. 4), ohne zumindest die Einrichtung einer atypische Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Bereich zu beschließen.

**Rn. 4**

Ein Eingehen auf die Sache erübrigt sich daher für den Senat.

**Rn. 5**

Geschäftswert für das Verfahren: 1.000 EUR

**Rn. 6**

Rechtsbehelfsbelehrung:

**Rn. 7**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.09.2015 – 28 Wx 18/15, ECLI:DE:OLGK:2015:0904.28WX18.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2015-09-04/28-wx-18-15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
