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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.11.2012 – III - 1 RBs 308/12

ECLI:DE:OLGK:2012:1127.III1RBS308.12.00

## Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

Im angefochtenen Urteil ist (lediglich) eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

**Rn. 3**

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

**Rn. 4**

Das Amtsgericht hat die den Urteilsgründen zu entnehmenden Einwände des Betroffenen gegen die (Grund-)Schulpflicht in seine Erwägungen einbezogen und – ausführlich – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erörtert.

**Rn. 5**

Zur allgemeinen Schulpflicht ergeben sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die vom Amtsgericht zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Der Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit der Eltern und ihrem Erziehungsrecht einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag andererseits ist durch Erteilung einer Befreiung gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW im Einzelfall zu lösen, wenn sonst (objektiv) ein schonender Ausgleich nicht herbeigeführt werden kann und die Schule auch bei Beachtung ihrer Pflicht zur Neutralität und Toleranz Unterrichtsinhalte und -ziele durchsetzt, deren Gewicht hinter demjenigen der grundrechtlich geschützten Interessen einzelner Eltern und Schüler zurückbleibt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2011 – 19 A 610/10).

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.11.2012 – III - 1 RBs 308/12, ECLI:DE:OLGK:2012:1127.III1RBS308.12.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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