Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Fristsetzung im Hinweisbeschluss des Senats vom 09.07.2012 wie folgt berichtigt:
„Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 31.07.2012 Stellung zu nehmen“.
Köln, den 16.07.2012
Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat