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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.03.2012 – 19 U 205/11

ECLI:DE:OLGK:2012:0306.19U205.11.00

## Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.11.2011 – 8 O 174/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu kommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten war (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

**Rn. 3**

Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 03.02.2012 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat auch nach der Stellungnahme des Beklagten fest.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.219,18 €

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.03.2012 – 19 U 205/11, ECLI:DE:OLGK:2012:0306.19U205.11.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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