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# Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.11.2009 – 11 U 124/09

ECLI:DE:OLGK:2009:1118.11U124.09.00

## Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.06.2009 (10 O 355/08) unter Aufrechterhaltung der Verurteilung im Übrigen dahin ergänzend abgeändert, dass

1. der Beklagte verurteilt wird, der Rückauflassung des im Grundbuch von O. des Amtsgerichts Waldbröl Blatt 0xxx lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 7, Flurstücks 274 (Hof- und Gebäudefläche) an den Beklagten zuzustimmen sowie seine Eintragung als Eigentümer in dem bezeichneten Grundbuch zu bewilligen;

2. ferner wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dem Kläger zukünftig entstehen im Zusammenhang mit dem durch Kaufvertrag vom 07.08.2000 erfolgten Verkauf des Hausgrundstücks E. 00 in XXXXX O..

3. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Streitwert: 10.000,00 Euro.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.11.2009 – 11 U 124/09, ECLI:DE:OLGK:2009:1118.11U124.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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