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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.04.2006 – 2 U 4/06

ECLI:DE:OLGK:2006:0426.2U4.06.00

## Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 729/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

**Rn. 3**

1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 27. März 2006 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat hält auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. April 2006 daran fest, dass aufgrund einer interessengerechten Auslegung der notariellen Verträge vom 27. Mai 1986 bzw. 11. Dezember 1987 der von dem Nießbrauch vorzunehmende Steuerabzug nach dem Durchschnittssteuersatz zu berechnen ist. Es verbleibt auch dabei, dass entgegen der Auffassung des Klägers der seiner Beteiligung entsprechende Anteil an dem negativen Saldo des Generalkontos der Erblasserin in Höhe von 177.846,00 DM nicht als eine an die Beklagte erbrachte Leistung qualifiziert werden kann.

**Rn. 4**

2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 27. März 2006 dargelegt hat. Insoweit werden auch von dem Kläger keine Einwendungen erhoben.

**Rn. 5**

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 6**

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 181.725,62 €

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.04.2006 – 2 U 4/06, ECLI:DE:OLGK:2006:0426.2U4.06.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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