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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11.09.2002 – 16 Wx 158 /02

ECLI:DE:OLGK:2002:0911.16WX158.02.00

## Tenor

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nachdem die Hauptsache sich durch die Haftentlassung des Betroffenen erledigt hat und der Betroffene durch Nichtbegründung seiner weiteren Beschwerde kundgetan hat, dass er an einer Folgefeststellungsentscheidung in der Sache selbst nicht mehr interessiert ist, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Haftantrag von Anfang an nicht begründet war ( § 16 Abs. 1 FEVG ). In Anbetracht des Umstandes, dass die Ehefrau des Betroffenen im Zeitpunkt des Haftantrages im 7. Monat schwanger war und noch 6 weitere kleine minderjährige Kinder zu versorgen hatte, war von vornherein abzusehen, dass eine tatsächliche Abschiebung des Betroffenen innerhalb der nächsten drei Monate nicht werde durchgeführt werden können. In einer solchen Situation widerspricht es dem für alles Verwaltungshandeln zu Lasten der Bürger geltenden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, Haft zu beantragen und anzuordnen, die in keinem Falle mehr das erwünschte Ziel, die Abschiebung des Betroffenen unmittelbar zu sichern, erreichen kann.

**Rn. 3**

Da der Haftantrag von Anfang an nicht mehr hätte gestellt werden dürfen, hat der Antragsteller dem Betroffenen seine außergerichtlichen Auslagen einschließlich der Anwaltskosten zu ersetzen ( § 16 Abs. 1 FEVG ).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11.09.2002 – 16 Wx 158 /02, ECLI:DE:OLGK:2002:0911.16WX158.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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