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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.12.2001 – 26 WF 223/01

ECLI:DE:OLGK:2001:1219.26WF223.01.00

## Tenor

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

**Rn. 3**

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss dem Beschwerdeführer auf dessen erneuten Antrag Prozesskostenhilfe für denselben Streitgegenstand, für den er bereits einmal Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt erhalten hatte, verweigert, nachdem ihm infolge Nichtzahlung der Raten die damals gewährte Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Düren vom 27.9. 2001 entzogen worden war.

**Rn. 4**

Diese Entscheidung ist zutreffend und stellt vor allem sicher, dass der Zweck der Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO nicht durch einen sofortigen Antrag auf erneute Gewährung von PKH unterlaufen werden kann. Denn von der erneuten Gewährung würden, obwohl sie nur für die Zukunft wirkt, im Regelfall alle Kosten der Partei abdecken, weil die Bewilligng und die rückständigen Gerichtskosten erfasst und der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse alle Gebühren geltend machen kann, die und der Bewilligung erstmals oder erneut entstehen (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 617), so dass der dieser Regelung innewohnende spezielle begrenzte Sanktionscharakter nicht zum Tragen käme (so OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz FamRZ 1996, 1426; Wax in: MüKo ZPO, § 124 Rn. 14; a.A. Zöller/Philippi, 22. A., § 124 Rn 25,26).

**Rn. 5**

Da sich aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht ergibt, dass die Nichteinhaltung der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung ab 15.2.2001 auf eine Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen ist, weil die von dem Beschwerdeführer angeführte Arbeitslosigkeit erst zum 6.8.2001 eingetreten ist und er bis dahin keine der ihm auferlegten Raten bezahlt hatte, hat es bei dem verweigernden Beschluss des Amtsgerichts zu verbleiben. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, seine mangelnden Sprachkenntnisse hätten ihn am Verständnis der mehrfachen Aufforderungen gehindert, kann er sich darauf nicht berufen, da ihm mit dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.1.2001 eine Rechtsanwältin beigeordnet worden war, der gegenüber er sich genau so verständlich machen konnte wie mit seiner Beschwerde gegenüber der Rechtsantragsstelle.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.12.2001 – 26 WF 223/01, ECLI:DE:OLGK:2001:1219.26WF223.01.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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