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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.06.1998 – 19 W 17/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0626.19W17.98.00

## Tenor

Es wird auf die Beschwerde des Klägers vom 2.6.1998 der Streitwertbeschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.5.1998 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren anderweitig auf 70.000,-- DM festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Zwar ist es zutreffend, daß sich der Streitwert bei einer Klage auf Eigentums- oder Besitzverschaffung an einem Grundstück grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Grundstücks richtet. Der Streitwert eines Rechtsstreits um ein Rückkaufsrecht an einem belasteten Grundstück bemißt sich indessen nach dem Interesse des Klägers an der Wiedererlangung des Grundstückes. Dieses nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse ist - in Anlehnung an § 6 ZPO - mit dem Verkehrswert des Grundstücks (OLG Nürnberg JurBüro 1963, 110) oder mit dem geringerwertigen Kaufpreis anzusetzen (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rn. 3921 f.). Da die Parteien in Ziffer 5 des Kaufvertrages vom 28.4.1986 (Bl. 9 d.A.) vereinbart haben, daß der Kläger das gesamte Grundstück zum Kaufpreis von 70.000,-- DM erwerben kann, ist dieser Wert maßgeblich.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.06.1998 – 19 W 17/98, ECLI:DE:OLGK:1998:0626.19W17.98.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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