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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.02.1998 – 16 Wx 29/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0204.16WX29.98.00

## Tenor

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die dieser aus eigenem Recht erhoben hat, ist nach §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 KostO unzulässig, da das Landgericht die Festsetzung des Geschäftswerts "als Beschwerdegericht" vorgenommen und eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht angeordnet hat. Der Senat ist der Auffasung, daß das Landgericht immer dann "als Beschwerdegericht" tätig geworden ist, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befaßt worden ist und sodann den Geschäftswert festgesetzt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob dies - auf eine Beschwerde - nur für die erste Instanz oder zugleich für die zweite Instanz oder von Amts wegen nur für die zweite Instanz oder für beide Instanzen geschehen ist (zum Streitstand vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 14 Rn. 17 ff). Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß es keinen Sinn machen würde, die weitere Beschwerde gegenüber der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung - nach Beschwerdeentscheidung des Landgerichts - auszuschließen, sie aber gegenüber der Wertfestsetzung des Landgerichts für die eigene Instanz zuzulassen. Die Abkürzung des Instanzenzuges ist vom Gesetzgeber gewollt, damit sich das Oberlandesgericht, das nicht mit der Hauptsache befaßt ist, allein wegen des Geschäftswerts hiermit auseinandersetzen muß.

**Rn. 3**

Im vorliegenden Fall sei allerdings darauf hingewiesen, daß der angefochtene Beschluß auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.02.1998 – 16 Wx 29/98, ECLI:DE:OLGK:1998:0204.16WX29.98.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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