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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.06.1997 – Ss 342/97 (Z) - 193 Z -

ECLI:DE:OLGK:1997:0627.SS342.97Z193Z.00

## Tenor

**Rn. 1**

G r ü n d e:

**Rn. 2**

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).

**Rn. 3**

Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht sei dem Hilfsantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verläßlichkeit der Geschwindigkeitsmessung mit der Laserpistole Rigl LR 90-235 P aus unzutreffenden Erwägungen nicht nachgegangen, ist schon nicht zulässig erhoben im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil das Vorliegen konkreter Meßfehler nicht bestimmt behauptet, sondern lediglich die Auffassung vertreten wird, diese könnten bei einer sachverständigen Überpfrüfung des Meßverfahrens "nicht ausgeschlossen" werden (vgl. Senat VRS 78, 467).

**Rn. 4**

Die Geschwindigkeitsermittlung durch Verwendung einer Laserpistole des Fabrikats Riegl ist als standardisiertes technisches Meßverfahren anerkannt (vgl. Senat, Beschluß vom 19.11.1996 - Ss 343/96 (Z) -).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.06.1997 – Ss 342/97 (Z) - 193 Z -, ECLI:DE:OLGK:1997:0627.SS342.97Z193Z.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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