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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.11.1996 – 17 W 300/96

ECLI:DE:OLGK:1996:1120.17W300.96.00

## Tenor

**Rn. 1**

G r ü n d e:

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, daß Prozeßkostenhilfe nicht mangels der Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO zu versagen ist.

**Rn. 3**

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der von ihm verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können, und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist - jedenfalls nach dem derzeitigen Stand des Konkursverfahrens - nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen.

**Rn. 4**

Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO sind die Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, daß der Konkursverwalter obsiegt, BGH ZIP 1990, 1490 m. Nachw. Hier hat der Konkursverwalter die Berechtigung der bisher angemeldeten Forderungen noch nicht prüfen können, weil ihm wesentliche Geschäftsunterlagen fehlen, deren Herausgabe er mit der beabsichtigten Klage begehrt (Antrag zu 1). Solange diese Prüfung nicht erfolgt ist, ist zweifelhaft, welche Gläubiger von einem Prozeßerfolg profitieren werden. Solange die Forderungen bestritten sind, entfällt dementsprechend eine Vorschußpflicht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 19). Aufl., § 116 Rn. 9. Auf die Frage, ob es der öffentlichen Hand (hier Finanzamt und Gerichtskasse) zumutbar ist, einen Kostenvorschuß zu leisten (zum Meinungsstand Zöller/Philippi a.a.O. Rn. 10 a.E.), kommt es nicht an.

**Rn. 5**

Der Senat kann derzeit nicht abschließend über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entscheiden, weil vorab der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben ist, zum Prozeßkostenhilfegesuch Stellung zu nehmen. Das Landgericht erhält durch die Rückgabe der Sache Gelegenheit zu überprüfen, ob die Erfolgsaussicht so vorbehaltlos zu bejahen ist wie dies im Beschluß vom 22. August 1996 geschehen ist. Der Herausgabeantrag dürfte derzeit so unbestimmt sein, daß eine Zwangsvollstreckung schwerlich möglich ist. Die im Schriftsatz vom 1. Juli 1996 erwähnte Anlage befindet sich nicht bei den Akten. Wenn der Kläger die herausverlangten Gegenstände derzeit nicht näher bezeichnen kann, so wird er gegebenenfalls von der Beklagten zunächst die notwendigen Auskünfte verlangen müssen. Im übrigen ist nicht klargestellt, wieso die Beklagte die Unterlagen in Händen hat, deren Herausgabe verlangt wird, so daß die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht bestimmbar ist. Dies wiederum erschwert die Beurteilung der Frage, ob die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch für die Herausgabeklage gegeben ist, vgl. Art. 5 GVÜ.

**Rn. 6**

Zweifelhaft ist im übrigen derzeit, ob der Kläger Zahlung eines bestimmten Betrages als Teilbetrag fordert, oder ob er mit der Klage die gesamte noch fehlende Stammeinlage einklagen will.

**Rn. 7**

Eine Entscheidung über die Kosten erübrigt sich, § 127 Abs. 4 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.11.1996 – 17 W 300/96, ECLI:DE:OLGK:1996:1120.17W300.96.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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