nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.06.1996 – 19 W 35, 36 u. 38/96

ECLI:DE:OLGK:1996:0605.19W35.36U38.96.00

## Tenor

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaften Rechtsmittel der Beklagten waren als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen bei dem Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 1996 hat die Beklagte alle drei Beschwerden persönlich eingelegt und nicht über ihren seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt D.. Dieser hatte gemäß einem in den Akten befindlichen Vermerk während der Sitzung mit Rücksicht auf "wiederholte, mit mir nicht abgestimmte Befangenheitsanträge" das Mandat niedergelegt. Die somit gemäß § 78 ZPO unwirksamen Prozeßhandlungen der Beklagten sind auch nicht nachträglich durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwälte D., genehmigt worden. Diese haben durch Schriftsatz vom 4. Juli 1996 ausdrücklich mitteilen lassen, daß sich die von ihnen übernommene Vertretung nicht auf die Beschwerdeverfahren beziehe.

**Rn. 3**

Das Erfordernis des Anwaltszwanges folgt aus der Vorschrift des § 569 Abs. 2 ZPO, da der vorliegende Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Das wird, soweit ersichtlich, für die Fälle der §§ 44, 46 ZPO weder von der Rechtsprechung noch von der Kommentarliteratur in Zweifel gezogen (vgl. MK-Feiber, § 46 Rn. 3; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, 54. Auflage, § 46 Rn. 11; Thomas-Putzo, 19. Auflage, § 46 Rn. 6). Die bei Zöller-Vollkommer (19. Auflage, § 46 Rn. 16) zitierte abweichende Ansicht des OLG München (OLGR 1994, Seite 93 f.) existiert nicht. Die unter diesem Zitat abgedruckte Entscheidung befaßt sich an keiner Stelle mit der Frage des Anwaltszwangs. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da in dem dort zu entscheidenden Fall über die Befangenheit einer Richterin am Amtsgericht zu befinden war.

**Rn. 4**

Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die durch die Beschwerde verursachten Kosten solche des Rechtsstreits sind.

---

Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.06.1996 – 19 W 35, 36 u. 38/96, ECLI:DE:OLGK:1996:0605.19W35.36U38.96.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-05/19-w-35-36-u-38-96

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
