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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.1995 – 19 W 30/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19W30.95.00

## Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

**Rn. 1**

Gründe: Die nach § 567 ZPO, § 252 ZPO analog zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Behauptung gebeten, durch den am 17.4.1994 geschlossenen gerichtlichen Vergleich seien nur die Klageanträge zu 1) - 5), nicht aber der Klageantrag zu 6) aus der Klageschrift erledigt worden. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich der Parteien beendet worden. Das Landgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen (vgl. Zöller - Stöber , ZPO, 18. Aufl., § 794 Rn 15 ). Nichts anderes kann gelten, wenn der Streit darum geht, ob der Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat. In diesem Fall geht der Streit zunächst nur um die Frage, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt wurde. Wird die Erledigung bejaht, ergeht Endurteil dahingehend, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, wird sie verneint, so kann hierüber Zwischenurteil ergehen (vgl. Zöller a.a.O.). Das Landgericht konnte diese Frage nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, vielmehr bedurfte es der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, wie vom Kläger beantragt.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.1995 – 19 W 30/95, ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19W30.95.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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