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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.12.1994 – Ss 530/94 - 213 -

ECLI:DE:OLGK:1994:1209.SS530.94.213.00

## Tenor

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 3**

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaub-ten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 75,-- DM verurteilt und ihm gemäß § 44 StGB für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe auf 50,-- DM her-abgesetzt worden ist. Dagegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

**Rn. 5**

Das wirksam auf die Anfechtung des Rechtsfolgenaus-spruchs beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sach-rüge (vorläufigen) Erfolg.

**Rn. 7**

Die Anordnung des Fahrverbots wird im angefochtenen Urteil wie folgt begründet:

**Rn. 9**

"Darüber hinaus hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Angeklagten gemäß § 44 StGB mit einem Fahrverbot von einem Monat als Nebenstra-fe zu belegen, da die Verkehrsunfallflucht im Zu-sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-führers begangen wurde. Die Kammer hält es für er-forderlich, daß der Angeklagte, der den Geschädig-ten nachhaltig beschimpft hatte, durch ein Fahrver-bot vor einem Rückfall gewarnt und an seine Pflich-ten als Kraftfahrzeugführer erinnert wird. Ange-sichts der Höhe des Schadens von über 1.150,-- DM und des festgestellten Maßes der vom Angeklagten begangenen Pflichtwidrigkeit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung eines Fahr-verbots von einem Monat gewahrt."

**Rn. 11**

Diese Begründung trägt die Anordnung des Fahrver-bots nicht. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrer-laubnis (§ 69 StGB), die als Maßregel der Besserung und Sicherung zum Führen von Kraftfahrzeugen unge-eignete Personen aus dem Straßenverkehr ausschlie-ßen will, soll das Fahrverbot bei schuldhaft be-gangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die man-gelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (vgl. Senat VRS 82, 337 = NZV 1992, 159 = DAR 1992, 190; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 24. Aufl., § 44 Rn. 1 m.w.N.). Das Fahrverbot gemäß § 44 StGB hat deshalb Strafcharakter (vgl. Senat a.a.0.; Stree a.a.0.). Für seine Anordnung gelten die allgemeinen Straf-zumessungsregeln (§ 46 StGB), namentlich das Erfor-dernis der Schuldangemessenheit (vgl. BGHSt. 24, 348, 350; Senat a.a.0. sowie VRS 81, 21 = DAR 1991, 112). Als Nebenstrafe darf es zudem nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialprä-ventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht er-reicht werden kann (vgl. BGH a.a.0.; Senat a.a.0.; OLG Bremen DAR 1988, 389). Im Falle einer Geld-strafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folglich zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen (vgl. Senat a.a.0.; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht Rn. 272).

**Rn. 13**

Im vorliegenden Fall lassen sich dem angefochtenen Urteil keine hinreichenden Erwägungen zur Wechsel-wirkung zwischen Fahrverbot und Bemessung der Geld-strafe (vgl. Senat a.a.0.) entnehmen. Insbesondere ist der nicht näher durch Tatsachen belegte Hin-weis, der Angeklagte habe den Geschädigten "nach-haltig beschimpft", noch keine geeignete Grundlage für die Verhängung eines Fahrverbots, zumal die Strafkammer festgestellt hat, daß der Angeklagte wegen der verbotswidrigen Verhaltens des Geschädig-ten durchaus Anlaß zur Verärgerung hatte. Für die Annahme, der - bisher verkehrsrechtlich nicht vor-belastete - Angeklagte habe seinem Ärger in derart ungebührlicher Form Luft gemacht, daß es schon des-halb einer zusätzlichen Warnungs- und Besinnungs-strafe bedürfe, ergeben sich aus den Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Erwägungen zur Wechselwirkung waren hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu unterbleiben hatte. Erfolgt eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung nicht, weil kein "bedeutender Schaden" im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist - der Grenzwert liegt oberhalb von 1.500,-- DM (vgl. Senat VRS 82, 335 = DAR 1992, 152), während hier lediglich ein Fremdschaden von rund 1.150,-- DM eingetreten ist -, darf nicht "automatisch" ein Fahrverbot verhängt werden (vgl. Senat a.a.0.), vielmehr kommt auch in einem solchen Fall die Anordnung der Nebenstrafe nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen in Betracht.

**Rn. 15**

Da Haupt- und Nebenstrafe wegen ihres sachlichen Zusammenhangs regelmäßig nicht trennbar sind (vgl. Senat a.a.0.; Jagusch/Hentschel, StVR 32. Aufl., § 44 Rn. 20 m.w.N.), ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. In diesem Umfang ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.12.1994 – Ss 530/94 - 213 -, ECLI:DE:OLGK:1994:1209.SS530.94.213.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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