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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.10.1991 – Ss 487/91- 255 -

ECLI:DE:OLGK:1991:1022.SS487.91.255.00

## Tenor

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 5**

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 60,00 DM und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geld-strafe von 30 Tagessätzen zu je 65,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Fest-stellungen getroffen:

**Rn. 7**

Zur Tatzeit fuhr der Angeklagte an einer Schlange wartender Fahrzeuge links vorbei, ohne genügenden Seitenabstand einzuhalten. Infolgedessen stieß der rechte Außenspiegel seines Fahrzeugs gegen den lin-ken Außenspiegel eines in der Schlange stehenden Fahrzeugs. Durch die Berührung der beiden Spiegel wurde der Spiegel an dem anderen Fahrzeug beschä-digt. Die Reparatur kostete ca. 230,00 DM. Der Ange-klagte fuhr weiter, ohne sich um den Unfall zu küm-mern.

**Rn. 9**

Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, der Angeklag-te habe entgegen seiner Einlassung die Berührung der beiden Spiegel bemerkt, wie folgt begründet:

**Rn. 12**

"Das Gericht geht jedoch aufgrund allgemein bekannter Erfahrungssätze und aufgrund seiner eigenen Erfahrung in ähnlichen Sachen davon aus, daß der Angeklagte den Zusammenstoß be-merkt hat. Die Berührung zweier Fahrzeuge wird immer "gefühlt". Andere Stöße, die den durch den Zusammenstoß verursachten Stoß etwa über-lagerten, sind nicht aufgetreten. Hinzu kommt, daß der Zusammenstoß beider Spiegel einen lau-ten Knall hervorgerufen hat. Allgemein bekannt ist, daß Spiegel neuerer Bauart sich zwar bei einem Zusammenstoß aus der Halterung lösen, dies jedoch die Überwindung eines gewissen Wi-derstandes erfordert. Dieser Widerstand ist so groß, daß dessen Überwindung sowohl gehört als auch gefühlt werden kann.

**Rn. 15**

Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu der Frage, daß die Kollision für den Angeklagten akustisch nicht bemerkbar, brauchte aus den vorgenannten Gründen wegen Offenkundigkeit der zu beweisenden Tatsache nicht nachgegangen werden."

**Rn. 18**

Mit der Revision des Angeklagten wird Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gerügt

**Rn. 21**

Die Sachrüge greift durch, so daß die Verfah-rensrügen keine Entscheidung bedürfen.

**Rn. 24**

Die Beweiswürdigung hält einer revisionsrecht-lichen Überprüfung nicht stand. Eine Beweis-würdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tat-richter von einem nicht bestehenden Erfah-rungssatz ausgeht (vgl. BGHSt 7, 82, 83; BGH Strafverteidiger 1982, 474; OLG Hamm VGS 37, 120; Senatsentscheidung vom 30.10.1990 - Ss 516/90 -; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rn. 172; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 337 Rn. 31). Mit seiner Er-wägung, die Berührung zweier Fahrzeuge werde immer "gefühlt", hat das Amtsgericht einen nicht bestehenden Erfahrungssatz seiner Be-weiswürdigung zugrundegelegt. Durch Fühlen können stoßbedingte Schwingungen wahrgenommen werden, die dadurch entstehen, daß bei der Kollision des stoßenden Fahrzeugs dessen In-sassen Geschwindigkeitsänderungen erfahren, die an Rücken, Gesäß, Händen und Füßen gemerkt (gefühlt) werden ("taktile Wahrnehmbarkeit" eines Anstoßes; vgl. Himmelreich/Bücken, Ver-kehrsunfallflucht, Rn.101). Die Wahrnehmbar-keit durch Fühlen kann z.B. durch Erschütte-rungen des Fahrzeugs, durch Fahrbahnunebenhei-ten oder die Wirkung der Bremse beeinträchtigt werden (Himmelreich/Bücken a.a.O.). Nicht je-der Anstoß wird von dem Fahrzeuginsassen ge-fühlt oder gehört (vgl. die Auszüge aus Sach-verständigengutachten in Himmelreich/Bücken a.a.O. Rn. 113 und 324). Darüberhinaus er-scheint es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob die Berührung des rechten Außenspiegels am Fahrzeug des Angeklagten mit dem Außenspiegel eines anderen Fahrzeugs überhaupt zu stoßbe-dingten Schwingungen des Fahrzeugs selbst füh-ren konnte, da Außenspiegel im allgemeinen ei-ne Klappvorrichtung haben, so daß bei Berüh-rungen der Spiegel weggeklappt und möglicher-wiese dadurch die einwirkende Kraft aufgefan-gen wird, ohne sich auf das Fahrzeug zu über-tragen. Letztlich wird diese Frage im konkre-ten Fall nur unter Berücksichtigung der Be-schaffenheit der Fahrzeuge, der Fahrweise, der Straßenverhältnisse und des Ablaufs der Kolli-sion durch einen Sachverständigen beantwortet werden können.

**Rn. 27**

Soweit das Amtsgericht zusätzlich ausgeführt hat, der Zusammenstoß beider Außenspiegel ver-ursache einen "lauten Knall", der gehört wer-den könne, so läßt diese Formulierung vermu-ten, das Amtsgericht sei auch insoweit von ei-nem allgemeinen Erfahrungssatz ausgegangen. Ob eine Kollision akustisch wahrnehmbar ist, hängt von der Größe des entstehenden Geräuschs und davon ab, ob die Wahrnehmbarkeit durch an-dere Geräusche (z.B. Motor, Radio, Verkehrs-lärm) beeinträchtigt ist (Himmelreich/Bücken a.a.O. Rn. 100). Auch diese Frage wird bei leichten Kollisionen nur von einem Sachver-

**Rn. 30**

ständigen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden können.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.10.1991 – Ss 487/91- 255 -, ECLI:DE:OLGK:1991:1022.SS487.91.255.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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