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# Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.12.1990 – 19 U 104/90    (vormals: 19 U 147/86)

ECLI:DE:OLGK:1990:1221.19U104.90VORMALS1.00

## Tenor

**Rn. 1**

(Eine Revision gegen das Verwerfungsurteil gemäß § 547 ZP0 wäre nicht statthaft. Vgl. BGH NJW 64, 2303; BGH NJW 64, 2303; BGH NJW 82, 2071; BGHZ 47, 21; Zöller-Schneider, ZP0, 16. Aufl., § 547 Rdn. 2; Baumbach-Lauterbach/Hartmann, ZP0, 48. Aufl., § 591 Anm. 1).

**Rn. 2**

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

**Rn. 3**

I.

**Rn. 4**

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines im Jahr 1984 begonnenen Rechtsstreits gegen die Be-klagte, ihre Tochter. Die Klägerin hat in dem Aus-gangsverfahren 17 0 20/84 LG Köln = 19 U 147/86 OLG Köln die Zahlung eines Betrages von 20.000,-- DM mit der Begründung verlangt, die Be-klagte habe einen der Klägerin gehörenden Geldbe-trag entwendet, ihn abredewidrig ohne Zugriffsmög-lichkeit der Klägerin angelegt und ihn auch in der Folgezeit der Klägerin vorenthalten.

**Rn. 5**

Das Landgericht hat u.a. nach Vernehmung des Zeugen R., des damaligen Freundes der Beklagten, die Klage abgewiesen.

**Rn. 6**

In dem nachfolgenden Berufungsverfahren 19 U 147/86 hat die Klägerin u.a. vorgetragen, der Zeuge R. ha-be falsch ausgesagt. Der Senat hat erneut eine Be-weisaufnahme vorgenommen und wiederum eine Verneh-mung des Zeugen R. durchgeführt. Sodann hat der Se-nat durch Urteil vom 6. März 1987 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In den Entscheidungsgrün-den dieses Urteils ist zugunsten der Beklagten auch auf die Aussage des Zeugen R. abgestellt worden.

**Rn. 7**

In dem Strafverfahren 81 Js 134/88 StA Köln = 527 Cs 1/89 AG Köln hat der Zeuge R. - von dem sich die Beklagte mittlerweile getrennt hatte - am 22. November 1988 vor der Polizei ein Geständnis abgelegt, zugunsten der Beklagten falsche Aussagen vor Gericht gemacht zu haben. Gegen den Zeugen R. ist am 5. Januar 1989 zu 527 Cs 1/89 AG Köln Straf-befehl wegen uneidlicher Falschaussage und Betruges ergangen, der rechtskräftig geworden ist.

**Rn. 8**

Im Anschluß hieran wurde eine auf eine Straftat des Zeugen R. gestützte Restitutionsklage nicht form- und fristgerecht erhoben.

**Rn. 9**

In dem sodann gesondert gegen die Beklagte durch-geführten Strafverfahren 81 Js 295/89 StA Köln = 529 Cs 983/89 AG Köln ist gegen die Beklagte unter dem 20. Februar 1990 Strafbefehl wegen Anstiftung des Zeugen R. zur uneidlichen Falschaussage und wegen Betruges ergangen. Nachdem die Beklagte hier-gegen Einspruch eingelegt hatte, ist das Verfahren von dem Amtsgericht mit Zustimmung der Staatsan-waltschaft und der Beklagten durch Beschluß vom 2. April 1990 gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 1 StP0 vor-läufig eingestellt worden mit der Auflage der Zah-lung einer Geldbuße von 4.000,-- DM in monatlichen Raten zu je 1.000,-- DM. Die Beklagte zahlte hier-auf drei Raten; die vierte Rate zahlte sie - nach Zustellung der vorliegenden Restitutionsklage, die die Klägerin im Hinblick auf die Ein-Monats-Frist des § 586 Abs. 1 ZP0 vorsorglich schon nach ihrer Kenntniserlangung von der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens erhoben hat - nicht mehr; die Beklagte hat angekündigt, diese vierte Rate auch in Zukunft nicht zahlen zu wollen.

**Rn. 10**

II.

**Rn. 11**

Die Restitutionsklage nach §§ 578, 580 Nr. 4 ZP0, über die der Senat gemäß § 584 Abs. 1 ZP0 zu befin-den hat, ist - derzeit - unzulässig.

**Rn. 12**

1. Auf die Verurteilung des Zeugen R. (rechts-

**Rn. 13**

kräftig gewordener Strafbefehl vom 5. Januar 1989 mit der Wirkung des § 410 StP0) wegen un-eidlicher Falschaussage und wegen Betruges zu Lasten der Klägerin als Wiederaufnahmegrund ge-mäß §§ 580 Nr. 3, 581 Abs. 1 ZP0 ist die unter dem 23. Mai 1990 erhobene Restitutionsklage nicht gestützt.

**Rn. 14**

Insoweit wäre auch die Notfrist zur Klageerhe-bung nach § 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZP0 i.V.m. § 580 Nr. 3 ZP0 längst abgelaufen.

**Rn. 15**

2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist derzeit

**Rn. 16**

aber auch nicht wegen Vorliegens des Restitu-tionsgrundes eines strafbaren Verhaltens der Be-klagten nach § 580 Nr. 4 ZP0 zulässig.

**Rn. 17**

a) Zwar würde die Beschuldigung der Staatsan-

**Rn. 18**

waltschaft Köln aus dem Strafbefehl vom 20. Februar 1990 - die Beklagte habe den Zeugen R. zur uneidlichen Falschaussage an-gestiftet und hierdurch, weil diese Falsch-aussage den Erfolg der gegen die Beklagte gerichteten Klage verhindert habe, einen Betrug zu Lasten der Klägerin begangen - den tatsächlichen Voraussetzungen des § 580 Nr. 4 ZP0 genügen.

**Rn. 19**

Die derzeitige Unzulässigkeit der Restitu-tionsklage ergibt sich aber aus § 581 Abs. 1 ZP0: Die Beklagte ist wegen der ihr vorgeworfenen Straftat nicht rechtskräftig verurteilt worden; es kann aber auch nicht etwa die Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen.

**Rn. 20**

Entscheidend ist, daß in dem Strafverfahren 81 Js 295/89 StA Köln = 529 Cs 983/89 AG Köln das Verfahren von dem Amtsgericht durch Be-schluß vom 2. April 1990 zunächst lediglich vorläufig gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 1 StP0 eingestellt worden ist mit der Auflage der Zahlung der Geldbuße von 4.000,-- DM in vier monatlichen Raten. Nachdem die Beklagte die vierte Rate nicht mehr gezahlt hat, ist in dem somit fortzuführenden Strafverfahren Ter-min zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht noch nicht anberaumt, weil die hierfür benö-tigte Akte des vorliegenden Rechtsstreits dem Amtsgericht wegen des bei dem Senat anhängi-gen Wiederaufnahmeverfahrens noch nicht zur Verfügung steht.

**Rn. 21**

b) Die einstweilige Einstellung des Strafver-

**Rn. 22**

fahrens nach § 153 a StP0 steht jedenfalls einer (rechtskräftigen) Verurteilung im Sinne des § 581 erste Alternative ZP0 nicht gleich.

**Rn. 23**

§ 153 a StP0 setzt zwar einen höheren Tatver-dacht voraus als die folgenlose Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StP0. Doch bleibt auch bei § 153 a StP0 die Schuldfrage offen; die Verfahrensbeendigung nach dieser Vorschrift hat rein prozessualen Charakter (Löwe-Rosenberg/Rieß, StP0, 24. Aufl., § 153 a Rdn. 31), so daß die Unschuldsvermu-tung angesichts der Freiwilligkeit der Aufla-generfüllung durch einen Beschuldigten nicht tangiert wird (LR-Rieß a.a.0. Rdn. 14).

**Rn. 24**

c) Eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach

**Rn. 25**

§ 153 a StP0 (sei es durch die Staatsanwalt-schaft mit Zustimmung des Gerichts nach Ab-satz 1 Satz 1, sei es durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Ab-satz 2 Satz 1 der Vorschrift) kann auch nicht als ein anderer Grund im Sinne der zweiten Alternative des § 581 Abs. 1 ZP0 angesehen werden, dessentwegen die Durchführung des Strafverfahrens nicht möglich wäre. Dies gilt schon ungeachtet der Weigerung der Beklagten, die letzte Rate der ihr auferlegten Geldbuße zu zahlen; doch wird gerade durch diese Wei-gerung die Richtigkeit der von dem Senat ge-genüber der Auffassung der Klägerin vertrete-nen Ansicht noch unterstrichen. Die Voraus-setzungen des § 581 Abs. 1 zweite Alternati-ve ZP0 wären allenfalls dann gegeben, wenn die Beklagte als Beschuldigte alle Auflagen und Weisungen erfüllt hätte und die Tat nach endgültiger Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 4 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) StP0 nicht mehr als Vergehen hätte verfolgt werden können.

**Rn. 26**

Inwieweit überhaupt Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StP0 der zweiten Alternative des § 581 Abs. 1 ZP0 genügen können, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt, ohne daß insoweit zwischen den einzelnen Einstellungstatbeständen mit ihren unterschiedlichen strafprozessualen Voraus-setzungen immer genügend unterschieden würde. So stellt es eine unzulässige Gleichstellung der Vorschriften der §§ 153 ff. dar, wenn Wieczorek-Rössler (ZP0, 2. Aufl., § 581 Anm. B III a 3) davon ausgeht, daß bei einer Einstellung nach §§ 153 bis 154 d StP0 "Straftat und Verschulden vorausgesetzt" wird. Daß dies nicht richtig ist, ergibt sich schon für § 153 StP0 daraus, daß die Anwend-barkeit dieser Vorschrift keine höhere Wahr-scheinlichkeit der Tatbegehung voraussetzt als den bloßen Tatverdacht bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens (LR-Rieß § 153 Rdn. 32; aber auch bei dem für § 153 a StP0 erforder-lichen höheren Tatverdacht bleibt die Schuld-frage letztlich offen (LR-Rieß § 153 a Rdn. 31). Zutreffend differenziert daher Wieczorek-Rössler an anderer Stelle (§ 581 Anm. B III a) durchaus danach, ob durch die Verfahrenseinstellung nichts über die Bege-hung der Straftat entschieden wird.

**Rn. 27**

Ob Einstellungen nach den §§ 153 ff. StP0 die Prozeßfortsetzungsbedingung des § 581 Abs. 1 ZP0 begründen, ist also für die ein-zelnen strafprozessualen Einstellungsvor-schriften je unterschiedlich zu beurteilen.

**Rn. 28**

Zu § 153 a StP0, sind, soweit ersichtlich, noch keine Entscheidungen ergangen.

**Rn. 29**

Die zu § 153 StP0 ergangenen Urteile (vgl. OLG Koblenz MDR 79, 410 unter Ablehnung der Anwendbarkeit des § 581 ZP0; hiergegen diffe-renzierend Zöller-Schneider, ZP0, 16. Aufl., § 581 Rdn. 8) wie auch die zu § 154 StP0 ver-öffentlichten Entscheidungen (für die Zuläs-sigkeit der Restitutionsklage OLG Hamburg MDR 78, 851; dagegen, soweit staatsanwaltschaft-liche Einstellung, OLG Hamm MDR 86, 679) und das hierzu einschlägige Schrifttum (Wieczo-rek-Rössler a.a.0.; Stein-Jonas/Grunsky, ZP0, 20. Aufl., § 581 Rdn. 2; Zöller-Schneider, § 581 Rdn. 8 und 9; Baumbach-Lauterbach/Hart-mann, ZP0, 48. Aufl., § 581 Anm. 1 B; Thomas-Putzo, ZP0, 16. Aufl., § 581 Anm. 1; AK-ZP0 Greulich, 1987, § 581 Rdn. 7; Zimmermann, ZP0, 1990, § 581 Rdn. 2 - nur letzterer nennt als einzige Kommentarstelle ausdrücklich auch § 153 a StP0, während die übrigen Autoren le-diglich pauschal auf "§§ 153 ff." StP0 ab-stellen) lassen sich auf die Fallgestaltung des § 153 a StP0 nicht ohne weiteres übertra-gen. Unzutreffend geht daher die Klägerin da-von aus, daß nach "völlig einheitlicher Auf-fassung" die Einstellung gemäß § 153 a StP0 einen Grund im Sinne von § 581 Abs. 1 ZP0 darstelle, der eine rechtskräftige Verurtei-lung hindere:

**Rn. 30**

Solange die Verfahrenseinstellung nach

**Rn. 31**

§ 153 a StPO nur vorläufig ist, solange also der Beschuldigte oder Angeschuldigte die Auf-lagen oder Weisungen noch nicht (vollständig) erfüllt hat, fehlt es an der Prozeßfortset-zungsbedingung für ein Wiederaufnahmeverfah-ren nach § 581 Abs. 1 ZP0. Auch die Klage-frist des § 586 ZP0 hat somit nicht schon mit der Kenntnis der Klägerin von der vorläufigen Verfahrenseinstellung zu laufen begonnen.

**Rn. 32**

Dies folgt aus der Vorschrift des § 153 a Abs. 1 Satz 4 (vorliegend: i.V.m. Abs. 2 Satz 2) StP0. Erst nach Erfüllung der Aufla-gen und Weisungen (und nach einem entspre-chenden Beschluß über die endgültige Einstel-lung des Strafverfahrens) kann die der Be-klagten zur Last gelegte Tat der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und des Prozeß-betruges nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Solange aber die Möglichkeit der Fortsetzung des Strafverfahrens besteht - et-wa wenn der Beschuldigte oder Angeschuldigte (wie hier die Beklagte) die Auflagen oder Weisungen nicht oder nicht vollständig er-füllt und daher von dem Strafgericht Haupt-verhandlung anzuberaumen ist - bleibt der Ausgang des Strafverfahrens ungewiß. Es kann sowohl eine Verurteilung wie auch ein Frei-spruch erfolgen; selbst eine erneute Verfah-renseinstellung wäre nicht ausgeschlossen. Es liegt somit bei der erst vorläufigen Einstel-lung des Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a StP0 ei-nerseits kein Grund im Sinne des § 581 Abs. 1 zweite Alternative ZP0 vor, der eine (rechts-kräftige) Verurteilung wegen einer Straftat nach § 580 Nr. 4 ZP0 hindern und damit schon jetzt zur Zulässigkeit der Restitutionsklage führen würde. Andererseits läßt die vorläufi-ge Einstellung nach § 153 a StP0 aber auch (nach ihrem Widerruf) die Möglichkeit eines zukünftigen Freispruchs offen, der eine Re-stitutionsklage endgültig unzulässig sein ließe (hierzu Wieczorek-Rössler, § 581 Anm. B II b).

**Rn. 33**

3. Nicht in Betracht kommt eine Aussetzung des Ver-

**Rn. 34**

fahrens über die Restitutionsklage nach §§ 148 oder 149 ZP0 bis zur rechtskräftigen Entschei-dung in dem Strafverfahren gegen die Beklagte.

**Rn. 35**

Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens wäre, daß die Restitutionsklage nach Prüfung von Amts wegen überhaupt zulässig ist; mangelt es hieran, muß die Klage als unzulässig verworfen werden (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZP0). Die Verwerfung als - derzeit - unzulässig kann nicht durch eine Aussetzungsanordnung umgangen werden (vgl. BGHZ 50, 115, 122).

**Rn. 36**

Aber selbst wenn man eine Aussetzung wenigstens dann für zulässig und geboten hielte, wenn der rechtskräftige Abschluß des Strafverfahrens kurz bevorsteht (so Zöller-Schneider § 581 Rdn. 5), so fehlte es hieran vorliegend in zeitlicher Hinsicht. Es ist noch nicht einmal eine erstin-stanzliche Verurteilung der Beklagten erfolgt, so daß der Zeitpunkt einer rechtskräftigen Ver-urteilung nicht abzusehen ist.

**Rn. 37**

Es kann somit ferner dahinstehen, ob auch die sachlichen Voraussetzungen einer Aussetzung we-gen Vorgreiflichkeit (§ 148 ZP0) oder Einflusses (§ 149 ZP0) des Strafverfahrens deswegen zu ver-neinen wären, weil der Zivilrichter im Wieder-aufnahmeverfahren zum Vorliegen einer Straftat als Restitutionsgrund nicht einmal an das rechtskräftige Strafurteil gebunden wäre (h.M.: BGHZ 85, 32 ff.; Zöller-Schneider, § 581 Rdn. 1).

**Rn. 38**

III.

**Rn. 39**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZP0.

**Rn. 40**

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZP0.

**Rn. 41**

Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren, zu-gleich Beschwer der Klägerin: 20.000,-- DM.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.12.1990 – 19 U 104/90    (vormals: 19 U 147/86), ECLI:DE:OLGK:1990:1221.19U104.90VORMALS1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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