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# Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 11.07.2011 – 10 U 1258/10

ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0711.10U1258.10.0A

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist lediglich mit dem Wert des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Teils der von der Klägerin behaupteten Forderung zu bemessen. Eine Zusammenrechnung mit dem im Wege des „Hilfsantrags“ in den Rechtsstreit eingeführten Restbetrag der Gesamtforderung von 33.999 € findet nicht statt, da hierüber eine Entscheidung nicht ergangen ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG) und im vorliegenden Verfahren auch nicht ergehen konnte. Die von der Klägerin gewählte Art der Antragstellung, mit welcher bezweckt wird, letztlich ohne Einsatz der erforderlichen Kosten eine zusprechende Entscheidung über die gesamte behauptete Forderung zu erhalten, ist nach Auffassung des Senats unzulässig. Die geltend gemachten Forderungen stehen nicht in einem Eventualverhältnis zueinander, d. h. die Klägerin begehrt nicht entweder die mit dem Hauptantrag oder die mit dem Hilfsantrag begehrte Forderung, sondern sie will grundsätzlich in diesem Prozess eine ihr positive Entscheidung über den gesamten von ihr behaupteten Anspruch. Für den Fall einer ihr negativen Entscheidung will sie sich demgegenüber die Möglichkeit offen halten, den Rest der Forderung in erneuten (Teil-)Verfahren geltend zu machen. Auch bei positiver Spruchreife der 5.001 € wäre deshalb allein hierüber zu entscheiden, weiteres nicht wirksam anhängig.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 11.07.2011 – 10 U 1258/10, ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0711.10U1258.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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