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# Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 16.06.2011 – 10 U 1493/10

ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0616.10U1493.10.0A

## Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 2. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

**Rn. 2**

Der Beklagte hat „über die bisherigen Ausführungen in erster und zweiter Instanz hinaus nichts weiter auszuführen“.

**Rn. 3**

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 5.571,43 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 16.06.2011 – 10 U 1493/10, ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0616.10U1493.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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