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# Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 16.10.2009 – 1 SsRs 71/09

ECLI:DE:OLGKOBL:2009:1016.1SSRS71.09.0A

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz vom 15. Juni 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Verwerfungsantrag vom 20. August 2009 ist mit Blick auf die Rechtsmittelbegründung anzumerken.

**Rn. 2**

1. Ob ein Messverfahren ein standardisiertes ist, hängt nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung, sondern allein von dem Verfahren selbst ab. Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird grundsätzlich auch die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ESO 3.0 (ES3.0) gerecht, wenn sie von geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird.

**Rn. 3**

2. Mit seiner Beweisbehauptung, es fehlte „die seit dem 15.04.2008 erforderliche Eichung des Auswerteprogramms“, hat der Betroffene bzw. sein Verteidiger wohl einen missverständlich formulierten und von ihm falsch verstandenen Webblogbeitrag vom 20. August 2008 ( http://blog.beck.de/2008/08/19/neue-messtechnik-haben-sie-erfahrungen-mit-es-30 ) aufgegriffen. Richtig ist vielmehr, dass Anwender-Auswerteprogramme wie eso-Digitales II weder eich- noch zulassungspflichtig sind. Mit derartigen Programmen werden an handelsüblichen Computern aus den vom Messgerät gespeicherten fahrzeugbezogenen Falldaten die Beweisfotos hergestellt, die Eingang in die Bußgeldakte finden. Von einem Anwender-Auswerteprogramm zu unterscheiden ist das bei der PTB im Original hinterlegte und mit dem 2. Nachtrag zur Bauartzulassung des Gerätes ES3.0 zugelassene Referenz-Auswerteprogramm esoDigitales II viewer, Version 22.2.5.3. Mit Hilfe dieses Programms, von dem auch eine Kopie bei einer vertrauenswürdigen Stelle (z. B. der Eichbehörde) im Umfeld der Auswertestelle vorhanden sein sollte, kann beispielsweise ein Sachverständiger im Zweifelsfall eine Falldatendatei auf Authentizität und Integrität überprüfen, also die Möglichkeit einer Manipulation zwischen der Speicherung der Falldaten im Messgerät und dem Ausdruck der Beweisfotos in der Auswertestelle verifizieren oder ausschließen. Das Programm wurde am 20. Dezember 2007 von der PTB zertifiziert (PTB-1.32-4031190); die Bekanntmachung erfolgte am 15. April 2008.

**Rn. 4**

Es ist somit ausgeschlossen, dass das angefochtene Urteil auf einer möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruhen könnte.

**Rn. 5**

3. Bei der offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellten und wohl auch der Verfahrensverschleppung dienenden Behauptung, vor und/oder nach der Messung sei es zu Eingriffen in das Messgerät gekommen, die eine Nacheichung erforderlich gemacht hätten, handelt es sich um einen unsubstantiierten Beweisermittlungsantrag, dem auch im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht nachgegangen werden musste.

**Rn. 6**

4. Die ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe durch Inaugenscheinnahme widerlegte Beweisbehauptung, auf dem Messfoto sei eine Messlinie nicht abgebildet, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in die Rüge „umgewandelt“ werden, die Verteidigung habe ein brauchbares Lichtbild erstmals in der Hauptverhandlung und damit zu spät zu Gesicht bekommen.

**Rn. 7**

Kosten: §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 16.10.2009 – 1 SsRs 71/09, ECLI:DE:OLGKOBL:2009:1016.1SSRS71.09.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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