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# Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2006 – 10 U 1763/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2006:1023.10U1763.05.0A

## Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat mit Hinweisbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 31. August 2006 darauf hingewiesen, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

**Rn. 2**

Die Kläger haben eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

**Rn. 3**

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2006 – 10 U 1763/05, ECLI:DE:OLGKOBL:2006:1023.10U1763.05.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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