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# Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 07.03.2006 – 14 W 130/06

ECLI:DE:OLGKOBL:2006:0307.14W130.06.0A

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 19. August 2005 wird kostenfällig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 815,83 Euro.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist im Ergebnis ohne Erfolg.

**Rn. 2**

Zu Recht weist allerdings die Beschwerde darauf hin, dass gemäß der Überleitungsvorschrift des Artikel 229, § 6, Abs. 4 EGBGB das neue Verjährungsrecht anzuwenden ist, und daher für Kostenerstattungsansprüche die Regelverjährung auf 3 Jahre verkürzt ist. Diese Frist begann mit dem 01.01.2002 und endete am 31.12.2004 (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. EG 229, § 6, Rn 5, 6).

**Rn. 3**

Gleichwohl ist der Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Kosten nicht verjährt , da dieser Anspruch mit dem Erlass der Kostengrundentscheidung am 27.07.2001 dem Grunde nach festgestellt wurde. Er unterliegt ab diesem Zeitpunkt auch nach neuem Recht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Ziffer 3 BGB n.F. (Münchner Kommentar-Grothe, 4. Aufl., § 197, Rn. 16 und Palandt-Heinrichs,a.a.O. § 197, Rn. 11).

**Rn. 4**

Der nicht verjährte Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ist auch nicht verwirkt. Das hat die Rechtspflegerin in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.02.2006 zutreffend gesehen.

**Rn. 5**

Die sofortige Beschwerde ist mit der aus § 91 ZPO folgenden Kostentragungspflicht zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 07.03.2006 – 14 W 130/06, ECLI:DE:OLGKOBL:2006:0307.14W130.06.0A

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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