nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2025 – 20 UF 55/25

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0818.20UF55.25.00

Orientierungssatz

Bei einer nach dem 1. Juni 2025 eingelegten Beschwerde in Gewaltschutzsachen ist der erhöhte Regelverfahrenswert gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festzusetzen; die Vorschrift geht als Spezialregelung der allgemeinen Begrenzung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vor, wenn die Wertänderung auf eine gesetzliche Anpassung der Regelverfahrenswerte zurückzuführen ist.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Heidelberg, 16. Mai 2025, 31 F 99/24

## Tenor

1. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Entscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.

**Rn. 2**

Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 41, 49, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamGKG.

**Rn. 3**

Der Regelverfahrenswert für eine Gewaltschutzsache nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist in der Neufassung des § 49 Abs. 1 FamGKG mit Wirkung zum 01.06.2025 von 2.000 € auf 3.000 € angehoben worden, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 41 Abs. 1 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist für das Beschwerdeverfahren der erhöhte Regelverfahrenswert (von 1.500 €) festzusetzen, da die Beschwerde nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden ist.

**Rn. 4**

Der Auffassung, wonach in Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG der Wert für das Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Verfahrensgegenstandes des ersten Rechtszugs nach altem Recht begrenzt ist (vgl. Wendtland in: BeckOK KostR, Stand 01.06.2025, § 63 FamGKG Rn. 3 mit Verweis auf BGH, BeckRS 2022, 3928; 2021, 43489), ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu folgen. Jedenfalls im Hinblick auf die angehobenen Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen ist § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG gegenüber der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG, die auf verfahrensimmanente Wertschwankungen etwa bei deutlich verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute nach erstinstanzlicher Abweisung des Scheidungsantrags abzielt, richtigerweise als Spezialregelung anzusehen (vgl. Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206 (209); OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.10.2021 - 6 UF 147/21 - juris Rn. 26).

---

Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2025 – 20 UF 55/25, ECLI:DE:OLGKARL:2025:0818.20UF55.25.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-08-18/20-uf-55-25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
