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# Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2008 – 19 AR 9/07

## Tenor

Die befristete Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des OLG Karlsruhe vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Im vorliegenden Gerichtsstandsbestimmungsverfahren wurde der Antrag zurückgewiesen und entsprechend § 91 ZPO wurden die Kosten der Antragsgegner der Antragstellerin auferlegt.

**Rn. 2**

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin dem Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Gebühr von 1,3 gemäß VV 3100 entsprochen.

**Rn. 3**

Die dagegen eingelegte befristete Erinnerung ist zulässig (vergl. OLGR Köln 2007, 495), aber unbegründet.

**Rn. 4**

Ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO gehört kostenrechtlich zur Hauptsache, ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag erledigtes Verfahren hingegen nicht, letzteres stellt sich vielmehr als "Besondere Angelegenheit" im Sinne von § 15 RVG dar (OLG Köln aaO; a.A. OLGR Dresden 2006, 233). Demgemäß war hier die Gebühr nach 3100 VV anzusetzen.

**Rn. 5**

Dieses Ergebnis wird auch von der Überlegung getragen, dass andernfalls für eine Festsetzung des Gegenstandswertes für den die Gerichtsstandsbestimmung ablehnenden Beschluss in Höhe von nur 1/5 des Wertes der „Hauptsache“ kein Raum wäre. Nach der Gegenansicht des OLG Dresden müsste dann nach 3403 VV eine 0,8 Gebühr aus dem „Hauptsachewert“ festgesetzt werden.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2008 – 19 AR 9/07

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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