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# Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2005 – 8 W 11/05

## Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 2.2.2005 aufgehoben.

2. Der Beschwerdewert wird auf 30 000,- EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

**Rn. 2**

Das selbständige Beweisverfahren ist gegenüber den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 nicht beendet. Zwar ist ihnen in dem anhängigen Rechtsstreit zwischen den Antragsgegnern 3 - 8 und dem Antragsteller der Streit verkündet worden. Damit sind sie aber nicht Prozesspartei geworden. Insofern ist zwischen ihnen und dem Antragsteller kein Rechtsstreit anhängig. Dies und die Beiziehung der Beweissicherungsakte zu Beweiszwecken ist aber Voraussetzung dafür, dass das selbständige Beweisverfahren als beendet anzusehen ist. Deshalb ist dem Beweissicherungsverfahren Fortgang zu geben.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2005 – 8 W 11/05

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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