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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.08.2026 – 3 ORs 32/26

3.Strafsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0818.3ORS32.26.00

## Leitsatz

Stellt der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB fest, steht die Entscheidung über die Gewährung der Strafrahmenverschiebung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er hat sie unter Berücksichtigung der Schwere des verschuldeten Unrechts und der Intensität des Ausgleichs oder der Ausgleichsbemühungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Tatsachen zu treffen. Dabei muss der Tatrichter die wesentlichen Einzelheiten über den erfolgreichen oder den nicht erfolgreichen Ausgleich einschließlich der Frage der Zustimmung oder der Verweigerung des Tatopfers in den Urteilsgründen in dem Umfang darlegen, dass sie die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen die "wertende Betrachtung" und die Ausübung tatrichterlichen Ermessens erkennen lassen. Die tätsächlichen Umstände, auf die die Ermessensentscheidung gestützt wird, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt und beweiswürdigend unterlegt sein. Der Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. der Ausgleichsbemühungen kann Eingang in die Ermessensentscheidung finden. Eine Strafrahmenverschiebung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen der (Berufungs-)Hauptverhandlung vorgenommen wurden.

G r ü n d e:

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.10.2025 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten, die dieser wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Dabei ist das Landgericht vom Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB ausgegangen und hat zur Begründung dieser Strafrahmenwahl unter anderem ausgeführt:

„Auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB war nicht veranlasst. Zwar erstrebt der Angeklagte mittlerweile ernsthaft die Wiedergutmachung seiner Tat, die Kammer hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung („kann“) aber gleichwohl von einer Strafrahmenverschiebung Abstand genommen. Dazu nunmehr im Einzelnen:

Indem nach außergerichtlichen Verhandlungen, die offenbar in den Tagen vor der Berufungshauptverhandlung stattgefunden hatten, in der Verhandlung selbst ein Vergleich über eine Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- EUR zustande gekommen ist, hat der Angeklagte zwar durchaus ein Bemühen zum Ausdruck gebracht, die Tat ernsthaft wiedergutmachen zu wollen. Das lange Zuwarten mit dem Inaussichtstellen einer Kompensation stellt nach Dafürhalten der Kammer aber einen besonderen Umstand dar, aufgrund dessen eine Strafrahmenverschiebung gleichwohl unangemessen wäre. Die eher angespannten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten lassen es zudem nicht als gesichert erscheinen, dass er seinen vertraglichen Pflichten auch in vollem Umfang entsprechen wird.“

Weitergehende Feststellungen zum Zustandekommen des Vergleichs oder seinem Inhalt hat das Landgericht nicht getroffen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 02.04.2026 beim Landgericht per beA eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 07.05.2026 hat der Angeklagte die Revision mit am 03.06.2026 beim Landgericht per beA eingegangenem Verteidigerschriftsatz begründet. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und rügt die Verletzung sachlichen Rechts in allgemeiner Form.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO).

1.

Die Strafrahmenwahl weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat in für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass aufgrund der bindend gewordenen erstinstanzlichen Feststellungen zur Tat die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 StGB gegeben sind. Zutreffend hat es sodann erörtert, ob dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat insofern hinreichend entnehmen, dass das Tatgericht nicht lediglich die Inaussichtstellung einer finanziellen Kompensation zu Gunsten des Angeklagten gewertet hat, sondern hiermit die rechtsverbindliche Einräumung eines Anspruchs durch den geschlossenen Vergleich gemeint hat. Mit dem Verweis auf die „Gesamtschau“ kann der Senat den Urteilsgründen ferner hinreichend entnehmen, dass der Tatrichter das Nichtentfallen der Regelbeispielswirkung des § 177 Abs. 6 StGB nicht ausschließlich mit strafmildernden (von ihm als „gewichtig“ betrachteten, UA S. 6) Umständen begründet hat (was die Gefahr der Widersprüchlichkeit in sich trüge), sondern mit der nicht näher ausgeführten „Gesamtschau“, mit der letztlich der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB angenommen wird, auch die später im Rahmen der konkreten Strafzumessung genannten strafschärfenden Umstände gemeint sind. Das Landgericht hat sich angesichts des abgeschlossenen Vergleichs auch zutreffend veranlasst gesehen, eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB zu prüfen und hat - nachdem es offensichtlich von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgegangen ist - von dem mit der Vorschrift eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, eine solche nicht vorzunehmen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen (bei einer allein erhobenen Sachrüge bilden ausschließlich die Feststellungen im angefochtenen Urteil die revisionsgerichtliche Überprüfungsgrundlage) reichen jedoch nicht aus, dem Senat eine Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

a)

Stellt der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB fest (zu den Einzelheiten vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 471/23 -, Rn. 16, juris), steht die Entscheidung über die Gewährung der Strafrahmenverschiebung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er hat sie unter Berücksichtigung der Schwere des verschuldeten Unrechts und der Intensität des Ausgleichs oder der Ausgleichsbemühungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Tatsachen zu treffen (vgl. Schneider, in: LK, 14. Aufl. 2025, § 46a StGB Rn 37). Dabei muss der Tatrichter die wesentlichen Einzelheiten über den erfolgreichen oder den nicht erfolgreichen Ausgleich einschließlich der Frage der Zustimmung oder der Verweigerung des Tatopfers in den Urteilsgründen in dem Umfang darlegen, dass sie die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen die "wertende Betrachtung" und die Ausübung tatrichterlichen Ermessens erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, BGHSt 48, 134-147, Rn. 24).

Im Hinblick auf die Regelung des § 155a StPO, der ein Hinwirken auf einen Täter-Opfer-Ausgleich in jedem Stadium des Verfahrens fordert, kann zwar der Zeitpunkt des Ausgleichs in die Ermessenentscheidung einfließen, die Gewährung der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht allein damit abgelehnt werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08, Rn. 23 f., juris).

b)

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil lückenhaft.

Soweit es an Feststellungen zu dem erforderlichen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer und der Erzielung eines friedensstiftenden Ausgleichs fehlt, ist ein solcher vorliegend zwar revisionsrechtlich zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen.

Soweit es den zum Täter-Opfer-Ausgleich abgefassten Ausführungen des Urteils an der konkreten Benennung der zu Lasten des Angeklagten berücksichtigten Umstände mangelt, mag aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch angenommen werden, dass das Landgericht hier die später im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten verwerteten Umstände berücksichtigt hat.

Soweit das Landgericht aber seine Ermessenentscheidung ergänzend auf Zweifel daran stützt, dass der Angeklagte die Vergleichssumme künftig vollständig wird begleichen können, fehlt es an tragfähigen Feststellungen hierfür. Denn das Landgericht hat lediglich sein geringes monatliches Nettoeinkommen von 1.500 € und eine monatliche Warmmiete von rund 500 € festgestellt. Feststellungen zu etwaigem Vermögen, aus dem die Vergleichssumme in einer Summe bezahlt werden könnte, oder einer möglichen und nahe liegenden Ratenzahlungsvereinbarung in dem Vergleich, die Zahlungen trotz der beengten finanziellen Verhältnisse als wahrscheinlich erscheinen lassen könnte, fehlen jedoch.

Soweit das Landgericht seine Ermessensentscheidung maßgeblich auf den späten kommunikativen Prozess stützt, ist schon die Feststellung, dass dieser erst kurz vor der Berufungshauptverhandlung begonnen hat, bloße Spekulation („die offenbar in den Tagen vor der …“ [Hervorhebung durch den Senat]). Hinzu kommt, dass dieser Gesichtspunkt eine Versagung der Strafrahmenverschiebung allein nicht zu tragen vermag (vgl. BGH a. a. O.).

2.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB vorliegen, Anlass dazu gegeben hätte, das Entfallen der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB nicht nur unter Berücksichtigung des geschlossenen Vergleichs zu erörtern, sondern die Erörterung eines (erfolgreichen) Täter-Opfer-Ausgleichs (zur Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe vgl. etwa: BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - 2 StR 190/24, juris, m. w. N.) schon in diesem Zusammenhang erfordert hätte.

3.

Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern, so dass es mit den Feststellungen aufzuheben (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 2 StPO) und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Rechtsmittels und der in der Revisionsinstanz angefallenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu befinden hat, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO) war.

4.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Annahme, es sei zu einem friedensstiftenden Ausgleich gekommen, neben den Feststellungen zu der von der Nebenklägerin hierzu eingenommenen Position auch Feststellungen zu dem konkreten Inhalt des Vergleichs erfordern dürfte, etwa der Frage, ob dieser eine Klausel zur vollständigen Abgeltung von Schmerzensgeldansprüchen enthält. Schließlich dürfte eine Bewertung dahingehend erforderlich sein, ob der Angeklagte lediglich das zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen gerade Notwendige zu leisten bereit ist oder er sich im Sinne der Befriedung zu einer darüberhinausgehenden Leistung verpflichtet hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ss 11/2009 -, Rn. 31 f., juris, m. w. N.).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.08.2026 – 3 ORs 32/26, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0818.3ORS32.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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