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# Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2026 – 10 U 14/24

10. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0203.10U14.24.00

## Gründe

I.

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des R. (im Weiteren: Schuldner), nimmt die Beklagte auf Erfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch.

Der Erblasser A., geboren am 00.00.0000, verstarb im 00.2018 ledig und kinderlos. Er wurde von der Beklagten als Alleinerbin beerbt, was in einem streitig geführten Nachlassverfahren vor dem Senat in anderer Besetzung festgestellt worden ist (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2021 - I-10 W 125/19). Zum Nachlass gehört ein in D. gelegener landwirtschaftlicher Besitz.

Der Erblasser litt an einer überstandenen Schizophrenie im Jugendalter, einer Intelligenzminderung, starkem Übergewicht, dass zu zerstörten Körpergelenken geführt hatte, Depressionen und Lymphdrüsenkrebs mit Bestrahlungen/Chemotherapie. Er hatte spätestens seit dem 2016 Sorge, den Hof aus gesundheitlichen Gründen verlassen müssen. Ab dem 12.06.2017 wurde bei dem Erblasser ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Im Januar 2016 hatte der am 00.00.0000 geborene Erblasser noch eine statistische Lebenserwartung von 8,21 Jahren.

Der Schuldner war seit dem Frühjahr 2015 Hausarzt des Erblassers. Die Beklagte war die langjährige Haushälterin des Erblassers.

Am 22. Januar 2016 schlossen der Erblasser, der Schuldner sowie die Beklagte und deren Tochter vor dem Notar J. eine als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Urkundenrolle N01). Der Vertragsschluss fand in den Praxisräumlichkeiten des Schuldners statt. Darin heißt es auszugsweise:

„Der Erschienene zu 1.) ist von dem Verhalten seiner Verwandtschaft schwer enttäuscht. Der Erschienene zu 1.) möchte - wie dieses bereits seit einiger Zeit geschieht - sichergestellt haben, dass seine medizinische und pflegerische sowie sonstige Versorgung gewährleistet ist.

1. Zu dem Zwecke verpflichtet sich der Erschienene zu 2.) gegenüber dem Erschienenen zu 1.) zur Erbringung der nachfolgend aufgeführten über die reine ärztliche Versorgung hinausgehenden Leistungen:

- Medizinische Beratung und Behandlung im Erkrankungsfall;

- Hausbesuche für den Fall, dass kein Praxisbesuch möglich ist;

- Telefonische Erreichbarkeit auch am Wochenende und in den Abendstunden/Nachts;

- Beratung zur medikamentösen Behandlung;

- Gespräche mit den Fachkollegen über Besonderheiten im Krankheitsfall;

- Betreuung im häuslichen Bereich bei Zunahme von alterstypischen Veränderungen z.B. Gedächtnisstörungen;

- Patientenverfügung erstellen;

- Betreuungsmaßnahmen zu Angelegenheiten Post/Finanzen etc. (sofern gewünscht);

- Beratungen/Behandlung für den Fall einer Pflegebedürftigkeit (Pflegedienst etc.);

- Beratungen und Betreuung im Umgang mit behördlichen Angelegenheiten (Pflegestufe/Schwerbehinderung).

…

4. Der Erschienene zu 1.) seinerseits bestimmt, dass im Falle seines Todes der Erschienene zu 2.) als Gegenleistung das dem Erschienenen zu 1.) gehörende im Grundbuch … verzeichnete Grundstück … erhält.

…

Den Parteien ist bewusst, dass Leistung und Gegenleistung gegebenenfalls in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen können z.B. dann, wenn der Erschienene zu 1.) kurzfristig verstirbt. Alle Beteiligten erklärten sich allerdings bereit, dieses Risiko auf sich nehmen zu wollen.“

Am 11. März 2016 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament vor dem Notar J. zur Urkundenrollennummer N05, in dem er die Beklagte im Hinblick auf sein nicht vom Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag erfasstes Vermögen zu seiner Alleinerbin einsetzte.

Am 27. Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er nimmt die Beklagte auf Übertragung des in der Vereinbarung vom Januar 2016 dem Schuldner zugewandten Grundstücks in Anspruch. Die Beklagte hält die Zuwendung unter anderem wegen Sittenwidrigkeit und Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der für den Schuldner geltenden Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (im Weiteren: BO-Ä) für unwirksam.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Übereignung und Herausgabe des in dem Erbvertrag näher bezeichneten Grundstücks N03, Flurstück N04, zu verurteilen.

Dem ist die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die erbvertragliche Regelung in dem Erbvertrag vom 22. Januar 2016 zugunsten des Insolvenzschuldners sei gemäß § 134 BGB nichtig. Darüber hinaus ergebe sich die Nichtigkeit der Vermächtnisanordnung auch aus § 138 BGB.

Mit dem am 18. Januar 2024 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger aus § 2174 BGB kein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zustünde, weil das Vermächtnis wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 32 BO-Ä unwirksam sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er die erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

Mit Beschluss vom 26.06.2025, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger erfolgreich Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers den Beschluss vom 26. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Vermächtnis sei nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB unwirksam. Die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit des Patienten verbiete, die Unwirksamkeit eines zugunsten des ihn behandelnden Arztes angeordneten Vermächtnisses aus dem berufsrechtlichen Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä herzuleiten. Die Berufsordnung, die von der zuständigen Kammer erlassen worden sei, stelle keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Beschränkung der Testierfreiheit dar. Durch eine Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten des behandelnden Arztes werde unverhältnismäßig in die Testierfreiheit des Patienten eingegriffen, der nach den Umständen des Einzelfalls ein berechtigtes Interesse an einer solchen letztwilligen Verfügung haben könne. Das Vermächtnis zugunsten des Schuldners sei auch nicht gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen Vorschriften über Straftaten gegen den Wettbewerb unwirksam. Der Unternehmensinhaber, der innerhalb seiner Vertragsfreiheit Verträge nach Belieben schließen dürfe, sei vom Wortlaut des § 299 Abs. 1 oder 2 StGB nicht erfasst. Die Parteien hätten zu einer sachfremden Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern nichts vorgetragen. Ein etwaiger Wille des Patienten, durch seinen Arzt bestmöglich versorgt zu werden, genüge für eine Strafbarkeit des Arztes nicht. Schließlich hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich ein zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses führender Verstoß gegen § 138 Abs. 1 oder 2 BGB auf der Grundlage des bisherigen Parteivortrags nicht feststellen lasse. Den Parteien sei insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dem Kläger sei es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, den Vermächtnisanspruch geltend zu machen. Es sei dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen, dass ein Berufen auf das Testament aufgrund von nach dem Erbfall eingetretenen Umstände zu gegen die guten Sitten verstoßenden Auswirkungen führe.

Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben und durch Beschluss vom 28.08.2025 darauf hingewiesen, dass die Beklagte für die Tatsachen, die zur Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung führen, darlegungs- und beweisbelastet sei.

Die Beklagte ist unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zur Sittenwidrigkeit des Vermächtnisses der Ansicht, eine lebzeitige Verfügung über die in Rede stehende Grundstücksfläche hätte die Sanktion des § 2288 BGB ausgelöst, sodass der Erblasser sich ohne wirtschaftliche Aufgabe der Grundstücksfläche weder zu Lebzeiten noch durch eine anderweitige Verfügung von Todes wegen von der ärztlichen Versorgung durch den Schuldner hätte befreien können. Der Schuldner hätte in Bezug auf den Erblasser keine unbeeinflussten und unabhängigen Entscheidungen treffen können. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Erbvertrag am 22.01.2016 in der Arztpraxis des Schuldners unterzeichnet worden sei. Dem Schuldner sei bewusst gewesen, dass es sich bei dem vermachten Grundstück um Bauerwartungsland handele. Ihm seien die Vermögensverhältnisse des Erblassers bekannt gewesen. Der Schuldner hätte dem Erblasser neben der quartalsmäßigen Vereinnahmung seines Ärztehonorars auch zusätzliche Rechnungen gestellt. Dem Schuldner sei bewusst gewesen bzw. es hätte für ihn als Mediziner feststehen müssen, dass der Erblasser das statistische Lebensalter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreichen werde. Selbst wenn der Erblasser das statistische Lebensalter erreicht oder um wenige Jahre überschritten hätte, hätten die nach dem Erbvertrag durch den Schuldner zu erbringenden Leistungen 2 bis 5 % des Grundstückswertes im Januar 2016 erreicht. Der Erblasser hätte die besondere Werthaltigkeit des Grundstücks nicht gekannt. Die in Rede stehende Grundstücksfläche hätte als Bauerwartungsland im Januar 2016 einen Wert von mindestens 500.000 € gehabt. Diesen Wert hätte es auch zum Todeszeitpunkt des Erblassers gehabt. Der Schuldner hätte die Angst des Erblassers, den Hof aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu müssen, ausgenutzt. Der Leistungsinhalt außerhalb von ohnehin versicherten ärztlichen Leistungen sei sehr überschaubar, pauschal und nicht näher konkretisiert. Die medizinische Beratung und Behandlung im Krankheitsfall sei von einem Hausarzt im Verhältnis zu seinem Kassenpatienten geschuldet. Hausbesuche für den Fall, dass kein Praxisbesuch möglich ist, seien Teil der hausärztlichen Versorgung. Telefonische Erreichbarkeit auch am Wochenende und in den Abendstunden/Nachts könne nicht wirksam versprochen werden. Beratung zur medikamentösen Behandlung sei von einem Hausarzt im Verhältnis zu seinem Kassenpatienten geschuldet. Gespräche mit Fachkollegen über Besonderheiten im Krankheitsfall sei eine selbstverständliche ärztliche Leistung. Betreuung im häuslichen Bereich bei Zunahme von alterstypischen Veränderungen z.B. Gedächtnisstörungen, sei selbstverständlich und nicht hinreichend konkret. Die Erstellung einer Patientenverfügung falle nicht in die Kompetenzen des Schuldners, hätte maßgeblichen Einfluss auf den Anfall des Vermächtnisses und sei daher ein Beispiel für die Sittenwidrigkeit. Betreuungsmaßnahmen zu Angelegenheiten Post/Finanzen etc. (sofern gewünscht) sei nicht konkretisierbar und wohl Teil der Betreuung im häuslichen Bereich. Beratungen/ Behandlung für den Fall der Pflegebedürftigkeit (Pflegedienst etc.) sei ohnehin hausärztlich geschuldet. Beratungen und Betreuung im Umgang mit behördlichen Angelegenheiten (Pflegestufe / Schwerbehinderung) sei nicht hinreichend konkret und von Betreuung im häuslichen Bereich und Betreuungsmaßnahmen zu Angelegenheiten Post / Finanzen etc. nicht zu unterscheiden. Aus dem vorstehenden ergebe sich ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Es sei dem Schuldner zudem nach Treu und Glauben verwehrt gewesen, das Vermächtnis anzunehmen, da er keinerlei Gegenleistungen erbracht hätte, die über seine Hausarzttätigkeit hinausgehen. Dies ergebe sich auch aus der Wertentwicklung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen den objektiven Tatbestand der §§ 299 a, 299 b StGB vorliege. Zudem werde der Verbotstatbestand des § 128 Abs. 5 a SGB V erfüllt und führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bielefeld, Az. 19 O 124/22, vom 18.01.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das im Grundbuch von D., Blatt N02 verzeichnete Grundstück, N03, Flurstück N04, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, O.-straße, 2 ha 30 a 73 m² groß, zu übereignen und herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld 19 O 124/22 zurückzuweisen.

Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass es auf das Verhältnis zwischen dem Wert des Verhältnisses und der durch den Schuldner erbrachten Gegenleistung nicht ankomme, da für ein Vermächtnis eine Gegenleistung überhaupt nicht Voraussetzung sei. Motivation des Erblassers sei es gewesen, sein Verbleiben auf dem Hof abzusichern und dieses Ziel sei erreicht worden. Soweit der Schuldner dem Erblasser zusätzliche Rechnungen vorgelegt und Bargeld erhalten habe, habe es sich um die Erstattung von Auslagen gehandelt. Der Schuldner habe für den Erblasser einen Pflegedienst organisiert, da die Beklagte die erforderlichen pflegerischen Leistungen nicht erbringen konnte. Vor dem Abschluss des Erbvertrags hätte es mehrere intensive Gespräche mit sämtlichen Beteiligten, auch begleitet von dem Notar gegeben. Auch der Erblasser hätte gewusst, dass es sich bei der in Rede stehende Grundstücksfläche um Bauerwartungsland handelt.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll mündlichen Verhandlung vom 03.02.2026 nebst Berichterstattervermerk verwiesen.

II.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

2.

Die Berufung ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses aus dem Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag vom 22. Januar 2016 gem. §§ 2147, 2174 BGB durch Übereignung und Herausgabe des im Grundbuch von D., Bl. N02 verzeichneten Grundstücks, N03, Flurstück N04, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, O.-straße, 2 ha, 30 a, 73 qm groß.

Bei der Regelung in Ziff. 4 des Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag vom 22. Januar 2016 handelt es sich um eine Vermächtnisanordnung zugunsten des Schuldners. Der Erblasser konnte das Vermächtnis zu Gunsten des Schuldners wirksam anordnen.

a)

Der Vermächtnisanspruch ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB unwirksam. Adressat des Verbots in § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä ist allein der Arzt und nicht dessen Patient (BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 -, Rn. 12, juris; OLG Frankfurt ZEV 2024, 171 Rn. 38; Litzenburger ZEV 2024, 174). Betrifft das gesetzliche Verbot aber nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 -, Rn. 12; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 265 Rn. 14; BGH, Urteile vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14, NJW 2014, 3568 Rn. 15; vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NJW-RR 2011, 1426 Rn. 12). Das Verbot bezweckt im Übrigen auch keinen Schutz des Erbrechts der Angehörigen des Patienten (BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 -, Rn. 14; Plantholz/Rochon, FamRZ 2001, 270, 272).

Darüber hinaus fehlt es bereits an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Einschränkung der Testierfreiheit durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä, da § 31 Abs. 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) vom 9. Mai 2000 (GVBl. NRW 2000, 403) nur bestimmt, dass die Berufsordnung von der zuständigen Kammer erlassen wird (BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 -, Rn. 19, juris). Zudem greift eine auf § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä gestützte Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten des behandelnden Arztes unverhältnismäßig in die Testierfreiheit des Patienten ein, da nach den Umständen des Einzelfalls ein berechtigtes Interesse des Patienten an einer solchen letztwilligen Verfügung bestehen kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 -, Rn. 21, juris).

b)

Das Vermächtnis ist auch nicht gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen Vorschriften über Straftaten gegen den Wettbewerb unwirksam. Ein Verstoß gegen § 299 Abs. 1 oder 2 StGB setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens voraus (BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 -, Rn. 23, juris). Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.

c)

Das Vermächtnis ist auch nicht gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen § 128 Abs. 5 a SGB V unwirksam. Hiernach verstoßen Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Diese Regelung macht es jedoch nicht erforderlich, das zugunsten des Schuldners angeordnete Vermächtnis als unwirksam anzusehen. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat es im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (siehe II. 2. a.). Anhaltspunkt dafür, dass bezüglich § 128 Abs. 5 a SGB V eine abweichende Bewertung angezeigt ist, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine ausschließlich berufsrechtliche Regelung, die nicht zu einer Einschränkung der Testierfreiheit geeignet ist.

d)

Das Vermächtnis ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB erfordert einen Verstoß gegen die guten Sitten (Staudinger/Fischinger (2024) BGB § 138, Rn. 56). Es ist somit zu ermitteln, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten im rechtlichen Sinne vorliegt (Staudinger/Fischinger (2024) BGB § 138, Rn. 56).

Eine Einschränkung der Testierfreiheit durch Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn sich die Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 -, Rn. 25; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 -, BGHZ 123, 368-379, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18, ErbR 2020, 247 Rn. 15).

Aufgrund der grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Testierfreiheit kann einer letztwilligen Verfügung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Wirksamkeit versagt werden, wenn dies aufgrund übergeordneter Wertungen, etwa infolge objektiver Wertentscheidungen der Grundrechte, die über Generalklauseln wie § 138 Abs. 1 BGB in das Zivilrecht hineinwirken, erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18, ErbR 2020, 247, Rn. 14). In diesem Fall muss die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und nicht dessen Rechtfertigung konkret begründet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18, ErbR 2020, 247 Rn. 14). Grundsätzlich können demzufolge alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente einschließlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten zunächst ausgeschöpft werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18, ErbR 2020, 247 Rn. 14).

Verstößt ein Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss zudem ein persönliches und vorwerfbares Verhalten hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 -, Rn. 25; BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 426/17, NJW 2019, 3635 Rn. 24). Für ein derartiges Unwerturteil sind es auf die Motive des Begünstigten, die von ihm verfolgten Zwecke und die Art und Weise seines Vorgehens von Bedeutung (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 121/89, FamRZ 1990, 1343, Rn. 14; BGH, Urteil vom 15. November 2022 - X ZR 40/20, ZEV 2023, 239 Rn. 18 „der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens“).

Ist der Zuwendende aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zu einer Zuwendung veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht. Diese Voraussetzungen können auch dann gegeben sein, wenn der Zuwendungsempfänger den Vertrag abschließt, obwohl er weiß, dass der Zuwendende aufgrund einer solchen Zwangslage handelt (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - X ZR 40/20 -, Rn. 20). Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Erblasser und Vermächtnisnehmer.

Es ist der Beklagten jedoch nicht gelungen darzulegen, dass der Erblasser sich in einer objektiven oder subjektiven Zwangslage befand und der Schuldner den Erbvertrag mit ihm abgeschlossen hat, obwohl er wusste, dass der Schuldner aufgrund der Zwangslage handelte.

Allein aus der Stellung des Schuldners als Arzt des Erblassers ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Vermächtnisses nicht. Der Umstand allein, dass es in einem Beruf ein Berufsrecht gibt, macht dieses nicht für die Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 138 relevant (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 Rn. 71, beck-online). Nicht jede Berufsrechtswidrigkeit (Standeswidrigkeit) löst Sittenwidrigkeit aus (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 Rn. 72, beck-online).

Entgegen der Annahme der Beklagten ergab sich für den Erblasser keine Verpflichtung, die ärztliche Versorgung durch den Schuldner in Anspruch zu nehmen. Dieser hatte sich durch den Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag vom 22. Januar 2016 zwar zur Leistungserbringung verpflichtet, es ergab sich jedoch keine spiegelbildliche Verpflichtung des Erblassers, diese Leistungen bis zu seinem Tode ausschließlich beim Schuldner abzurufen.

Die Beklagte hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass der Schuldner infolge der Vermächtnisaussetzung in Bezug auf den Erblasser keine unbeeinflussten und unabhängigen Entscheidungen mehr getroffen hat. Alleine aus der Tatsache, dass der Schuldner nach seinem Tod das streitgegenständliche Grundstück erlangen sollte, ergibt sich nicht, dass er keine fachlich fundierten Leistungen mehr erbringen wollte und sich stattdessen durch das Wissen, dass der Tod des Erblassers für ihn rechtlich vorteilhaft ist, leiten ließ.

Es ist auch nicht dargelegt worden, dass der Schuldner seine Stellung als Arzt des Erblassers dazu missbraucht hat, auf diesen so einzuwirken, dass eine Entscheidungsfreiheit in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt war. Anerkannt ist, dass ein Vertrag dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig sein kann, wenn der eine Vertragspartner eine Vertrauensstellung ausgenutzt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 1999 - 19 U 66/98 -, Rn. 39, BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 121/89 -, Rn. 14, juris). Ob dies der Fall ist, unterliegt einer Bewertung des Einzelfalls. Es müssen Umstände hinzukommen, die zu einer Bejahung der Sittenwidrigkeit führen. In einem Fall, in dem ein Arzt gegen die Verpflichtung zur ärztlichen Behandlung im Krankheitsfall und zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente ein Grundstück erworben hatte, ist eine solche Nichtigkeit allerdings verneint worden (BGH, Urteil vom 27. April 1965 - V ZR 245/62 -, Rn. 20). Demgegenüber ist ein Erbvertrag zwischen einem geistig beschränkten Erblasser und seiner älteren Schwester als sittenwidrig angesehen worden, weil diese die Pflege für das geistige und körperliche Wohl des Erblassers übernommen hatte und ihn unter Ausnutzung dieser Stellung im Bewusstsein, dass er die Tragweite des Vertrages nicht überblicke, veranlasst hatte, sie in dem Erbvertrag als Erbin einzusetzen (BGH LM Nr. 1 zu § 138 (Bc) BGB nach OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 1999 - 19 U 66/98 -, Rn. 39, juris). Ebenso wurde ein Übergabevertrag, mit dem Hausgrundstücke an den Hausarzt, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, übertragen wurden, als sittenwidrig eingestuft (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 1999 - 19 U 66/98 -, Rn. 40 ff).

Vorliegend hat die Beklagte jedoch keine Umstände vorgetragen, die in der Gesamtschau zu einer Sittenwidrigkeit des Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag vom 22. Januar 2016 führen.

Eine Zwangslage des Erblassers ergab sich nicht bereits aus den Umständen des Zustandekommens des Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag vom 22. Januar 2016, auch wenn dieser nicht in der Kanzlei des Notars, sondern in den Praxisräumlichkeiten des Schuldners abgeschlossen wurde. Der Beklagten ist es nicht gelungen darzulegen, das dieser ungewöhnliche Beurkundungsort dazu beigetragen hat, den Erblasser in einer Zwangslage zu bringen, die sich der Schuldner durch sein persönliches und vorwerfbares Verhalten zu nutze gemacht hat. Allein die untypische Örtlichkeit führt nicht zu einer Sittenwidrigkeit. Ein substanziierter Vortrag bezüglich weiterer Aspekte, die zu einer Sittenwidrigkeit führen könnten, ist ebenso wenig erfolgt. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Beklagte erklärt, dass sie selbst durch den Beurkundungstermin überrascht worden sei. Sie hätte erwartet, dass der Erblasser die Praxis aufsucht, um eine Depotspritze zu erhalten. Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass auch der Erblasser von dem Beurkundungstermin überrascht worden ist. Gegen die Annahme der Sittenwidrigkeit spricht auch das Vorbringen der Beklagten, sie selbst habe an der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages nicht mitgewirkt hätte. Diese Erklärung passt jedoch nicht dazu, dass in die Urkunde auch ein zu ihren Gunsten ausgesetztes Vermächtnis Aufnahme gefunden hat. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurkundungstermin nicht auf Wunsch des Erblassers erfolgt ist und in dem Vertrag die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen getroffen wurden um auch im Alter und bei Krankheit den Verbleib auf dem Hof sicher zu stellen.

Es stellt keine Zwangslage dar, dass Motivation für den Erblasser zum Abschluss des Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag vom 22. Januar 2016 war, sicher zu stellen, auf dem Hof verbleiben zu können und nicht in ein Pflegeheim umziehen zu müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es ein häufiger Wunsch von älteren und / oder pflegebedürftigen Menschen, in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung zu verbleiben. Die vorhandenen finanziellen Ressourcen einzusetzen, um diesen Wunsch zu ermöglichen, stellt aber kein Handeln aus einer Zwangslage dar. Es ist der Beklagten auch nicht gelungen, ihren Vortrag, der Schuldner hätte sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, dass sich der Erblasser nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Erbvertrag eingelassen hätte, zu substantiieren.

Eine Zwangslage ergibt sich nicht daraus, dass kein freundschaftlicher Kontakt oder ein bereits seit längerem bestehendes Arzt-Patienten-Verhältnis bestand, so dass persönliche Verbundenheit nicht Grund für das Vermächtnis war. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass der Erblasser dem Schuldner das Vermächtnis ausgesetzt hat, um ihn nach seinem Tod dafür zu vergüten, dass er ihn zu Lebzeiten so unterstützt hat, dass ein Verbleib auf dem eigenen Hof möglich war. Seine finanziellen Ressourcen reichten unstreitig nicht aus, um eine außergewöhnliche Betreuung in häuslicher Umgebung zu finanzieren. Die in seinem Besitz stehenden Immobilien nach seinem Tod hierfür einzusetzen, stellt eine gezielte Verfügung über das Eigentum dar, ohne dass dem eine Zwangslage zugrunde gelegen haben muss.

Die Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht aus einem objektiv auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (wucherähnliches Geschäft). Die Sittenwidrigkeit dient in diesem Fall der Abwehr einer schweren Äquivalenzstörung. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, juris Rn. 5 m.w.N.). Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, juris Rn. 31).

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten führt ein ggf. bestehendes besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Vermächtnis und den von dem Schuldner in dem Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag vom 22. Januar 2016 versprochenen Leistungen auch nicht zu dem Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Schuldners, die wiederum zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrags führen würde. Die Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 158 BGB ergibt, dass die Übertragung des Grundstücks ein Vermächtnis darstellen sollte. Ein Vermächtnis ist immer eine unentgeltliche Zuwendung, mithin eine Freigiebigkeit des Erblassers, weil der Anspruch auf die Leistung dem Vermächtnisnehmer ohne Gegenleistung anfällt (MüKoBGB/Leipold, 10. Aufl. 2026, BGB § 1939 Rn. 12, beck-online). Eine schwere Störung des Äquivalenzverhältnisses kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, da das Vermächtnis und die durch den Schuldner versprochenen Leistungen nicht in einem Äquivalenzverhältnis stehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung (hier: das Vermächtnis) zumindest kausal mit der von dem Schuldner in dem Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag übernommenen Gegenleistung verknüpft wurde. Anhaltspunkte dafür, dass kein Vermächtnis erfolgen sollte, sondern dass es sich um einen Vertrag sui generis handelte, in dem der Schuldner sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtete und der Erblasser sich im Gegenzug verpflichtete, zum Zeitpunkt seines Todes das streitgegenständliche Grundstück zu übertragen, gibt es nicht.

Der Vermächtnisanspruch sollte ab Vertragsschluss bestehen, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Schuldner tatsächlich tätig wurde. Der Erblasser hat dem Schuldner das Vermächtnis eingeräumt, weil er sich hierdurch dessen Unterstützung versichern und hierdurch sicherstellen wollte, dass er weiterhin auf dem Hof wohnen bleiben kann. Bereits in dem Vertrag kommt zum Ausdruck, dass Leistung und Gegenleistung, insbesondere unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer des Erblassers nicht in einem gleichwertigen Verhältnis stehen. Dass sich die Motivation für das Vermächtnis monetär beziffern lässt, führt nicht dazu, dass ein Missverhältnis als wucherähnliches Geschäft bzw. Wucher einzustufen ist.

Aus den vorstehenden Gründen würde auch nicht zu einer Sittenwidrigkeit führen, wenn durch den Schuldner Leistungen versprochen wurden, zu denen er als Arzt ohnehin verpflichtet war und die üblicherweise durch eine private oder gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt wurden. Dies würde zwar das Missverhältnis zwischen dem Vermächtnis und den durch den Schuldner versprochenen Leistungen noch weiter erhöhen, wie vorstehend ausgeführt, kommt es hierauf aber nicht an.

e)

Das Vermächtnis ist nicht wegen Wuchers, § 138 Abs. 2 BGB, unwirksam. Bei den Zusagen des Schuldners im Rahmen des Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag handelt es sich, wie unter d) im Zusammenhang mit dem wucherähnlichen Geschäfts bereits ausgeführt wurde, gerade nicht um Gegenleistungen für das Vermächtnis.

f)

Dem Kläger ist es auch nicht nach Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt, den Vermächtnisanspruch geltend zu machen. Das Berufen auf eine letztwillige Verfügung kann sich dann als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn sie zwar nach den Verhältnissen zur Zeit ihrer Errichtung nicht gegen die guten Sitten verstößt, infolge später eingetretener Umstände aber nach dem Erbfall zu gegen die guten Sitten verstoßenden Auswirkungen führte (BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 294/55, BGHZ 20, 71, 75, Rn. 11; BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 -, Rn. 26).

Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Insbesondere ergibt sich ein Verstoß gegen die guten Sitten auch nicht darauf, dass es sich bei dem vermachten Grundstück um Bauerwartungsland handelt. In Bezug auf dessen potenzielle Bebauung hat es unstreitig keine Entwicklungen gegeben. Auch soweit die Beklagte ausführt, dass der Schuldner die von ihm Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag versprochenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätte, führt dies nicht zu einer unzulässigen Rechtsausübung, da das Vermächtnis und die Leistungen, wie unter d) ausgeführt nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis standen.

Nach alledem bestehen gegen die Wirksamkeit des Vermächtnisanspruchs keine Bedenken.

III.

Der durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Veranlassung hierfür hätte nur bestanden, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung gemäß § 139 ZPO einen rechtlichen Hinweis zu neuen rechtlichen Gesichtspunkten erteilt hätte. In diesem Fall wäre der Beklagten gemäß § 139 Abs. 5 ZPO und wegen ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zu gewähren gewesen, sich zum zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Vorliegend hat das Gericht jedoch keine weiteren rechtlichen Hinweise erteilt, die über den Inhalt des Beschlusses vom 28.08.2025 hinausgingen, sondern nur die bestehende Sach- und Rechtslage erörtert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Der Wert des Vermächtnisses wurde durch die Beklagte im Revisionsverfahren auf 1.500.000,00 EUR und zuletzt auf 500.000,00 EUR beziffert. Es handelt sich unstreitig um Bauerwartungsland. Unstreitig hat es in den letzten Jahren jedoch keine Entwicklungen bezüglich einer Erschließung gegeben. Auf Basis der online verfügbaren Informationen und des Parteivortrags schätzt der Senat den Wert des Grundstücks auf 250.000,00 €.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2026 – 10 U 14/24, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0203.10U14.24.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

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