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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.09.2025 – 20 U 171/24

20. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0909.20U171.24.00

G r ü n d e

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 15.04.2025 (eGA-II 161 ff.) sowie mit weiterem Beschluss vom 11.08.2025 (eGA-II 371 ff.), der auf die Stellungnahme des Klägers vom 17.04.2025 (eGA-II 172 ff.) sowie den auf die Berufungserwiderung erfolgten Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2025 (eGA-II 343 ff.) erfolgte, auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Der Kläger hat zu dem zuletzt genannten Beschluss innerhalb der gesetzten Frist keine Stellung mehr genommen, so dass weitere Ausführungen des Senats nicht veranlasst sind. Der Senat hält vielmehr an seinen Ausführungen in den beiden Beschlüssen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fest.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.318,00 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.09.2025 – 20 U 171/24, ECLI:DE:OLGHAM:2025:0909.20U171.24.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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