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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.11.2024 – 20 U 80/24

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1126.20U80.24.00

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster (115 O 222/23) vom 09.04.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.851,69 EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

**Rn. 3**

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.10.2024 Bezug genommen.

**Rn. 4**

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.11.2024 – 20 U 80/24, ECLI:DE:OLGHAM:2024:1126.20U80.24.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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