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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.07.2023 – 11 U 170/22

11. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0720.11U170.22.00

## Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.06.2023 Bezug genommen, an dessen Inhalt der Senat auch in geänderter Besetzung festhält.

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, zu einer weitergehenden Begründung besteht deswegen kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.07.2023 – 11 U 170/22, ECLI:DE:OLGHAM:2023:0720.11U170.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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