nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.03.2023 – 3 U 105/22

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0320.3U105.22.00

## Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.02.2023 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 16.03.2023 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Die offensichtlich textbausteinartig zusammengesetzte Stellungnahme des Klägers verkennt hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur- Regelung ganz offensichtlich, dass der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss darauf verwiesen hat, dass der Kläger schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, ob eine solche Funktionalität, deren Einbau seitens der Beklagten bereits erstinstanzlich bestritten worden ist, in dem streitigen Fahrzeug überhaupt verwendet wird. Der Kläger trägt weiterhin lediglich abstrakt und ohne Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug allgemein zu den Substantiierungsanforderungen und zur genannten Funktionalität vor.

Hinsichtlich des Thermofensters hat der Senat zu den jetzt erneut aufgegriffenen Gesichtspunkten der Unzulässigkeit dieser Funktionalität und des Pflichtrückrufs bereits umfangreiche Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss gemacht. Weitergehende Gesichtspunkte enthält die jetzige Stellungnahme nicht.

Selbiges gilt auch für die erneuten Ausführungen zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Zulassungsvorschriften.

Insgesamt enthält daher die Stellungnahme des Klägers vom 16.03.2023 keinerlei Gesichtspunkte, auf die der Senat nicht schon in seinem Hinweisbeschluss vom 08.02.2023 eingegangen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

---

Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.03.2023 – 3 U 105/22, ECLI:DE:OLGHAM:2023:0320.3U105.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-03-20/3-u-105-22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
