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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.05.2022 – 7 U 3/22

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0503.7U3.22.00

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 383/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelfer, werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.211,50 EUR festgesetzt.

## Gründe

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter.

Mit einstimmig gefasstem Beschluss vom 10.03.2022 (eGA II-97 ff.) hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.

Die Klägerin hat hierzu Stellung genommen. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme vom 22.04.2022 (eGA II-130 f.) Bezug genommen.

Auf die Streitverkündung der Klägerin in der Berufungsbegründung sind die Streitverkündeten mit Schriftsatz vom 26.04.2022 (eGA II-134 f.) auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten. Die Berufung sei aus den Gründen des Hinweises, aber auch wegen des überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin zurückzuweisen.

Es gelten die Ausführungen aus dem Hinweisbeschluss fort, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch, da sie dabei durchweg verkennt, dass sie den ihr obliegenden Beweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht geführt hat. Insoweit ist dem Beklagten zu 1 nicht mehr, aber auch nicht weniger Glauben geschenkt worden als der Zeugin. Daher konnte die Klägerin als beweisbelastete Partei im Hinblick auf die widerstreitenden Aussagen schlicht den notwendigen Beweis nicht führen. Unerheblich ist es auch, dass die Streitverkündung erst in der zweiten Instanz erfolgte. Ein unmittelbares Eigeninteresse der Zeugin, sich von eigenen Fehlern freizuzeichnen, bestand unabhängig davon bereits ab dem Unfallzeitpunkt und war auch bisher erfolgreich, da bislang – wohl aufgrund ihrer für sie günstigen Angaben – keine Ansprüche an sie herangetragen wurden.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 101 Hs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.05.2022 – 7 U 3/22, ECLI:DE:OLGHAM:2022:0503.7U3.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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