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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.02.2022 – 15 W 24/22

15. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0208.15W24.22.00

## Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

G r ü n d e :

Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO).

Die Zwischenverfügung vom 2.09.2020 ist aufzuheben.

Bereits aus formellen Gründen hätte sie nicht ergehen dürfen, weil das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis in einer noch vorzunehmenden Abänderung der notariellen Urkunde bezüglich der Rückforderungsansprüche bzw. in einer noch abzugebenden Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen liegt.

Mit einer Zwischenverfügung kann nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses hingewirkt werden. Sie kommt nicht in Betracht, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine notarielle Urkunde inhaltlich abzuändern oder eine erst noch zu erklärende Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen beizubringen (BGH FGPrax 2014, 192; BGH FGPrax 2017 und zuletzt BGH, Beschluss vom 1.10.2020 – V ZB 51/20).

In der Sache weist der Senat – ohne Rechtsbindung – auf das Folgende hin:

Bei den in § 5 des notariellen Vertrages vom 4.06.2021 (UR-Nr.291/2021 des Notars H. in Münster) begründeten Rückforderungsrechten der Beteiligten zu 1) gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) handelt es sich um rechtlich selbständige Ansprüche, die sich jeweils auf den den Beteiligten zu 2) und 3) übertragenen Miteigentumsanteil zu je ½ beziehen. So kann nach der Ausgestaltung des § 5 des notariellen Vertrages ein Rückforderungsanspruch gegen den Beteiligten zu 2) bezüglich dessen Miteigentumsanteil entstehen, ohne dass zugleich ein Rückforderungsanspruch auch gegen den Beteiligten zu 3) bezüglich dessen Miteigentumsanteil entsteht. Bei den Rückforderungsansprüchen handelt es sich somit um inhaltlich unterschiedliche Rechtsvorgänge, die sachenrechtlich nicht miteinander verknüpft werden dürfen. Mehrere Ansprüche sind durch ebenso viele Vormerkungen zu sichern (OLG Hamm NJOZ 2014, 769).

Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.02.2022 – 15 W 24/22, ECLI:DE:OLGHAM:2022:0208.15W24.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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