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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.12.2021 – 11 W 55/21

11. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1214.11W55.21.00

## Tenor

Die in der Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 liegende Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19.11.2021 wird zurückgewiesen.

## Gründe

Die Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 war als Gegenvorstellung auszulegen, da sie ersichtlich eine erneute Befassung des Senats mit ihrem Antrag und der bereits getroffenen Entscheidung vom 19.11.2021 begehrt.

Diese ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie im vorliegenden Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel wie im vorangegangenen Verfahren LG Bochum, 8 O 68/21, = Senat, 11 W 25/21 verfolgt. Damit ist ihr Begehren schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil bei objektiv unveränderter Verfahrenslage keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege beigebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 43/03 -, juris). Neue Gesichtspunkte, erst recht solche, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Die Antragstellerin wird erneut darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist und sie mit der Bescheidung oder Beantwortung weiterer Eingaben nicht rechnen kann.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.12.2021 – 11 W 55/21, ECLI:DE:OLGHAM:2021:1214.11W55.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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