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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.04.2021 – 5 UF 160/20

5. Familiensenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0415.5UF160.20.00

## Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 17.03.2021 gegen den Vorsitzenden Richter am OLG W, den Richter am Oberlandesgericht X, den Richter am Amtsgericht Y und die Richterin am OLG Z wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

I.

Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen den Vorsitzenden Richter am OLG W, den Richter am OLG X, den Richter am AG Y und gegen die Richterin am OLG Z sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsmittelinstanz durch den Beschluss des Senats vom 17.3.2021 beendet ist. Nach Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH NJW-RR 2018, 1461).

II.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.04.2021 – 5 UF 160/20, ECLI:DE:OLGHAM:2021:0415.5UF160.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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