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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.10.2020 – 9 U 96/20

9. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1009.9U96.20.00

## Leitsatz

1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen. 2. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichten wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster (16 O 13/19) vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.000,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufungsführerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 11.09.2020 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.10.2020 – 9 U 96/20, ECLI:DE:OLGHAM:2020:1009.9U96.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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