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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.07.2020 – 18 U 119/17

18. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0720.18U119.17.00

## Tenor

Das am 28.5.2020 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wird wie folgt berichtigt (Berichtigungen kursiv):

I. im Rubrum

dahingehend, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte wie folgt lautet:

A GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärgesellschaft, die B Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer C und D; E-Straße ##, ##### F;

II. im Tatbestand

dahingehend, dass der mit "In Ziff. 7 des Nachtrages Nr. 6 zum Mietvertrag ..." beginnende Absatz (S. 3 unten/S. 4 oben des Urteils) wie folgt lautet:

In § 3 Ziff. 7 des Nachtrages Nr. 6 zum Mietvertrag wurde u.a. die Mietfläche neu definiert mit 18.971,44 m² Büro- und Nebenflächen, 907,04 m² Terrassenflächen, 609,13 m² Archiv- und Lagerflächen, 113,44 m² vergünstigten Lagerflächen und 84 Tiefgaragenstellplätzen.

## Gründe

Die Beklagte/Berufungsbeklagte hat nach der am 23.6.2020 erfolgten Urteilszustellung mit ihrem am 7.7.2020 eingegangenen Schriftsatz darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführung ihrer Komplementärin (schon vor Urteilsverkündung) teilweise ausgewechselt worden ist und dass der Tatbestand des Urteils, soweit er den Inhalt des Nachtrags Nr. 6 zum Mietvertrag widergibt, eine Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit aufweist.

Der beantragten Berichtigung war gem. § 319 Abs. 1 ZPO nachzukommen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.07.2020 – 18 U 119/17, ECLI:DE:OLGHAM:2020:0720.18U119.17.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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